Wetterminimum des Flugplatzes

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Starts und der Landung ermöglichen.
(2) Die Wetterbedingungen, bei denen die Durchführung von Ausbildungsflügen erlaubt ist, sind für jeden Flugzeugtyp in den für die Organisation und Planung der Flüge geltenden militärischen Bestimmungen festgelegt.
(3) Das Wetterminimum für die Durchführung von Ausbildungsflügen und die Wetterbedingungen, bei denen es erlaubt ist, Besatzungen zur Erfüllung von Gefechtsaufgaben starten zu lassen, sind in einem Befehl des Stellvertreters des Ministers und Chefs der LSK/LV festgelegt.
(4) Das Wetterminimum, bei dem die Durchführung von Erprobungsflügen in Flugzeugwerken und Flugzeuginstandsetzungsbetrieben erlaubt ist, ist in speziellen dafür geltenden militärischen Bestimmungen festzulegen.

83. (1) Das Wetterminimum des Flugplatzes oder des Schiffes ist der minimal zulässige Wert der Höhe der Wolkenuntergrenze, der Landebahnsichtweite oder der Flugsicht, bei dem in Abhängigkeit vom Geländerelief, von den Hindernissen, von der Ausrüstung des Flugplatzes sowie vom Typ und von der Ausrüstung der Flugzeuge die Sicherheit des Starts, des Landeanfluges und der Landung auf dem jeweiligen Flugplatz oder Schiff gewährleistet ist.
(2) Das Wetterminimum des Flugplatzes für jede Richtung der SLB wird in einem Befehl des Stellvertreters des Ministers und Chefs der LSK/LV für die Flugzeugtypen, die auf dem jeweiligen Flugplatz starten und landen können, festgelegt.
(3) Das Wetterminimum eines Schiffes zur Durchführung von Flügen ist in der Ordnung zum Fliegen auf dem Schiff festzulegen.

84. (1) Das Wetterminimum des Besatzungskommandeurs ist der minimal zulässige Wert der Wolkenuntergrenze, der Landebahnsichtweite oder der Flugsicht, bei dem er den Start und die Landung auf dem jeweiligen Flugzeugtyp durchführen darf.
(2) Das Wetterminimum des Besatzungskommandeurs und die Wetterbedingungen, bei denen er Flugaufgaben unter den Wolken erfüllen darf, sind in Abhängigkeit von seinem Auebildungsstand von den Vorgesetzten ab Kommandeur der Fliegereinheit festzulegen.