Gehilfe des Besatzungskommandeurs

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
Ausbildung Farb- und Stilberatung Stuttgart

o) den Flug nach dem Flugauftrag und der erteilten Flugsicherungsfreigabe unter Einhaltung der Festlegungen der vorliegenden Flugbetriebsvorschrift sowie der anderen dafür geltenden militärischen Bestimmungen durchzuführen,
p) die allgemeine Luftlage und die Flugsicherungslage im Raum der Flüge zu kennen,
q) während des Fluges die Orientierung zu halten und den Verlauf der Staatsgrenze der DDR sowie die Gebiete mit besonderem Flugregime zu kennen,
r) den Kraftstoffvorrat und die Flugzeit bis zur Landung sowie die Wetterbedingungen und die ornithologische Lage vor dem Flug und während des Fluges zu analysieren und zu berücksichtigen, rechtzeitig gefährliche Wettererscheinungen festzustellen und darüber dem Flugleiter oder dem Gefechtsstand Meldung zu erstatten und richtige Entschlüsse bei einer Komplizierung der Lage während des Fluges zu fassen,
s) während des Fluges, beim Start und bei der Landung sowie während des Rollens keine gefährlichen Annäherungen an Flugzeuge oder Hindernisse zuzulassen und beim Flug nach Instrumentenflugregeln das befohlene Flugregime einzuhalten,
t) in allen Fällen, in denen die Erfüllung der Flugaufgabe abgebrochen oder ihr Ablauf verändert werden muß, sowie bei einer Notlandung oder beim Verlassen des Flugzeugs in Notfällen der Leitstelle, die unmittelbar den Flug leitet, Meldung zu erstatten, wenn dazu die Möglichkeit besteht,
u) Kenntnisse und Fertigkeiten in der Anwendung der Rettungsmittel sowie in der Selbsthilfe und gegenseitigen Hilfe zu besitzen und diese bei den Besatzungsmitgliedern zu überprüfen,
v) das rechtzeitige Einschalten oder Ausschalten der Geräte zur objektiven Kontrolle im Flugzeug zu gewährleisten.
(4) Der Gehilfe des Besatzungskommandeurs ist gleichzeitig der zweite Flugzeugführer. Er erfüllt seine Aufgaben entsprechend den Festlegungen in dieser Ziffer sowie nach den Befehlen des Besatzungskommandeurs.