Bordtechniker-Instrukteur

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zu melden.
(2) Der Bordtechniker-Instrukteur erfüllt seine Aufgaben entsprechend den Festlegungen in dieser Ziffer. Außerdem hat er die Bordtechniker auszubilden und mindestens einmal in 12 Monaten in ihrer praktischen Tätigkeit während des Fluges zu überprüfen.

98. Der Bordtechniker für Spezial- und Luftlandeausrüstung des Flugzeugs hat
a) das Arbeitsprinzip, die Konstruktion, die Besonderheiten des Einbaus sowie die Regeln zur Nutzung und technischen Wartung der Spezial- und Luftlandeausrüstung des Flugzeugs zu kennen,
b) die Spezial- und Luftlandeausrüstung des Flugzeugs in ständiger Einsatzbereitschaft zu halten und sie am Boden und in der Luft zu nutzen,
c) die Arbeiten zur Vorbereitung der Spezial- und Luftlandeausrüstung auf die Flüge zu beherrschen,
d) die typischen Ladevarianten sowie die Luftlandeeigenschaften des Flugzeugs zu kennen,
e) die wichtigsten Angaben der typischen Arten lufttransportfähiger und abwerfbarer Technik und Lasten zu kennen,
f) die Außenbordstromquellen zu kennen sowie ihre Nutzung bei Arbeiten am Flugzeug zu beachten,
g) die Spezial- und Luftlandeausrüstung des Flugzeugs im vollen Umfang auf den Flug vorzubereiten,
h) vor dem Flug gemeinsam mit dem Steuermann der Besatzung die Vollständigkeit und die Funktionstüchtigkeit der Luftlandeausrüstung zu überprüfen,
i) die Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit der Luftlandeausrüstung während des Be- und Entladens sowie beim Absetzen von Personen, Technik und Lasten einzuhalten,
k) die Tätigkeit des Mechanikers für Luftlandeausrüstung zu kontrollieren.

99. Der Bordmechaniker hat
a) die Konstruktion und die Regeln zur Nutzung der ihm zugewiesenen Spezialtechnik zu kennen und praktische Fertigkeiten in ihrer Nutzung zu besitzen,