Bordschütze

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
Farbberatung Stuttgart

b) die Sorten der verwendeten Flugbetriebsstoffe (Kraft- und Schmierstoffe, Spezialflüssigkeiten und Gase) zu kennen und die Betankung oder Auffüllung der Systeme des Flugzeugs durchzuführen,
c) alle Arten der Durchsichten und der Vorbereitung der ihm zugewiesenen Spezialtechnik durchzuführen und das Beseitigen von Defekten zu beherrschen,
d) dem Bordtechniker oder Besatzungskommandeur während des Fluges die Arbeit der Spezialtechnik zu melden.

100. Der Bordschütze hat
a) die Bewaffnung zu kennen und einzusetzen, Defekte und Ladehemmungen beim Schießen zu erkennen und zu beseitigen und das Funktionsprinzip sowie die Regeln zur Nutzung der Ausrüstung und Systeme, die sich an seinem Arbeitsplatz befinden, zu kennen,
b) vor dem Flug die Einsatzbereitschaft der Bewaffnung zu kontrollieren und gemeinsam mit dem ingenieurtechnischen Personal die Aufmunitionierung durchzuführen,
c) die Feuerkraft seines Flugzeugs zu kennen und in der Lage zu sein, Flugzeuge auf große Entfernungen zu erkennen, pausenlos den Luftraum zu beobachten, beim Gruppenflug die Flugzeuge zu beobachten und dem Besatzungskomnandeur die Luftlage sowie die Gefahr einer Annäherung an andere Flugzeuge zu melden,
d) die Bordbewaffnung und die individuellen Mittel des FEK einzusetzen,
e) die Signale zur Benachrichtigung über gegnerische Flugzeuge zu kennen und mit den Bordschützen der Gruppe beim Suchen und Bekämpfen der Ziele zusammenzuwirken,
f) dem Besatzungskommandeur Unregelmäßigkeiten in der Arbeit der Bordbewaffnung zu melden,
g) alle Befehle des Besatzungskommandeurs auszuführen.

101. Der Bordfunker hat
a) die Bordfunkstationen sowie die andere Ausrüstung, die sich an seinem Arbeitsplatz befindet, zu kennen und zu nutzen sowie einfache Defekte am Boden und in der Luft