Überprüfung der Flugzeugführer und Steuerleute (4)

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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136. (1) Gleichzeitig mit der Überprüfung der Steuertechnik, der Navigation und des Gefechtseinsatzes ist das fliegende Personal in dem für die Durchführung der Flüge erforderlichen Umfang in der Nutzung der Flugzeugtechnik am Boden und in der Luft, einschließlich der Ausrüstung und Bewaffnung, zu überprüfen.
(2) Außerdem ist das fliegende Personal bei Flugpausen mit einer Dauer von mehr als 4 Monaten in Kenntnissen zu überprüfen:
a) über den Betrieb und die Steuertechnik des jeweiligen Flugzeugtyps im Umfang der dafür geltenden militärischen Bestimmungen,
b) über die Anwendung der Rettungsmittel,
c) über die Handlungen beim Auftreten besonderer Fälle während des Fluges.

137. Die Bordtechniker, Bordfunker, Bordschützen und anderen Mitglieder der fliegenden Besatzung sind mindestens einmal in 12 Monaten von den entsprechenden Spezialisten oder Instrukteuren in ihrer praktischen Tätigkeit während des Fluges zu überprüfen. Auf Flugzeugen, die nicht mit einem Platz für einen Überprüfenden ausgerüstet sind, ist die Überprüfung durch Auswerten des Materials der objektiven Kontrolle und anhand der Beobachtungen des Besatzungskommandeurs durchzuführen.

138. (1) Einmal in 12 Monaten sowie nach dem Eintreffen an einem neuen Dienstort sind die Flugzeugführer und Steuerleute zu überprüfen (Zulassungsprüfungen):
a) in der Flugzeugtechnik in dem für den Betrieb des jeweiligen Flugzeugtyps am Boden und in der Luft erforderlichen Umfang,
b) in der praktischen Aerodynamik (für Flugzeugführer),
c) in der Taktik der jeweiligen Fliegergattung,
d) über den Inhalt der für den Betrieb und die Steuertechnik des Flugzeugtyps geltenden militärischen Bestimmungen,
e) über die taktischen und technischen Angaben der NFM in dem für die Nutzung dieser Mittel während des Fluges erforderlichen Umfang,