Vorbereitung auf die Flüge

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
Ausbildung Farb- und Stilberatung Stuttgart

144. Der Stab des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit hat auf der Grundlage des Entschlusses des Kommandeurs die erforderlichen Maßnahmen zur Organisation der Vorbereitung auf die Flüge durchzuführen, die Anmeldungen der Flüge einzureichen, den sicherstellenden Truppenteilen oder Einheiten Befehle zum Sicherstellen der Flüge zu übermitteln und die Kontrolle der Erfüllung der festgelegten Maßnahmen zu organisieren.

145. (1) Die Kommandeure der Fliegereinheiten haben gemeinsam mit den Kettenkommandeuren auf der Grundlage der vom Kommandeur des Fliegertruppenteils gestellten Aufgaben für jede Besatzung die Übungen für den Flugtag oder die Flugnacht festzulegen und die Flugplantabelle der Einheit zu erarbeiten.
(2) Bei gleichzeitigen Flügen von mehr als einer Einheit hat der Stellvertreter des Kommandeurs des Fliegertruppenteils für Fliegerische Ausbildung auf der Grundlage der Flugplantabellen der Einheiten die Flugplantabelle des Fliegertruppenteils zu erarbeiten.
(3) Bei der Durchführung eines einzelnen Fluges auf einem Flugzeug ist keine Flugplantabelle, sondern ein Flugauftrag zu erarbeiten.

146. In die Flugplantabelle sind die diensthabenden Flugzeugbesatzungen der Such- und Rettungsflugzeuge, die Besatzungen der Retranslationsflugzeuge sowie die taktischen Nummern der Flugzeuge und der Reserveflugzeuge einzutragen.

147. (1) Die Flugplantabelle ist in der Regel in 2 Varianten zu erarbeiten:
a) für die nach der Prognose zu erwartenden Wetterbedingungen,
b) für den Fall einer Wetteränderung.
(2) Die Flugplantabelle kann in einer Variante für Flüge unter einfachen Wetterbedingungen und schwierigen Wetterbedingungen erarbeitet werden, wenn das fliegende Personal einen entsprechenden Ausbildungsstand hat und die geplanten Flugaufgaben sowohl unter einfachen Wetterbedingungen als auch unter schwierigen Wetterbedingungen erfüllt werden kön-