Ausbildungsstand der Angehörigen der Gruppe zur Leitung der Flüge

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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Anleitung eines erfahrenen Flugleiters oder Instrukteurs durchgeführt haben. Die strukturmäßigen Flugleiter sind außerdem über die für den Betrieb und die Steuertechnik der jeweiligen Flug'zeugtypen geltenden militärischen Bestimmungen zu überprüfen.
207. (1) Kommandeure oder Vorgesetzte haben den Ausbildungsstand der Angehörigen der Gruppe zur Leitung der Flüge zu kennen und diese in der praktischen Leitung von Flügen zu überprüfen. Die Ergebnisse der Überprüfungen sind in den Nachweisbüchern und im Journal des Flugleiters nachzuweisen.
(2) Die Angehörigen der Gruppe zur Leitung der Flüge sind in folgenden maximalen Zeitabständen zu überprüfen:
a) Flugleiter auf dem Flugplatz, Steuerleute vom Dienst, Landeleiter und Funkmeßoberdispatcher mit einer Praxis im Leiten von Flügen von
- mindestens 3 Jahren - einmal in 12 Monaten,
- ein Jahr bis zu 3 Jahren - einmal in 6 Monaten,
- weniger als einem Jahr - einmal in 3 Monaten;
b) Steuerleute und Steuermannleitoffiziere
- der Leistungsklasse I - einmal in 12 Monaten,
- der Leistungsklasse II - einmal in 6 Monaten,
- der Leistungsklasse III - einmal in 4 Monaten,
- ohne Leistungsklasse - einmal in 3 Monaten.
208. (1) Als Flugleiter sind einzusetzen:
a) bei Flügen einer selbständigen Kette - der Kettenkommandeur oder ein Flugzeugführer,
b) bei Flügen einer Fliegereinheit - der Kommandeur der Fliegereinheit, seine Stellvertreter (Flugzeugführer) oder übergeordnete Flugleiter; in selbständigen Einheiten mit mehrsitzigen Flugzeugen oder Hubschraubern - das leitende fliegende Personal einschließlich der am besten ausgebildeten Kettenkommandeure,
c) bei gleichzeitigen Flügen von 2 und mehr Fliegereinheiten eines Fliegertruppenteils sowie einzelner Flugzeuge und Flugzeuggruppen verschiedener Fliegertruppenteile - der Kommandeur des Fliegertruppenteils, seine Stellvertreter (Flugzeugführer), der Fluginspekteur, der Leiter Lufttak-