Vor der Entschlußfassung zur Durchführung des Wetterfluges

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

kampfflugzeug oder einem Kampfflugzeug mit einer Doppelsteuerung (in diesem Fall muß der zweite Flugzeugführer ebenfalls zu Flügen unter den entsprechenden Wetterbedingungen ausgebildet sein); wenn die Höhe der Wolkenuntergrenze mindestens 200 Meter und die Sicht mindestens 1 Kilometer über den Werten des Wetterminimums des Flugzeuge liegt, kann der Wetterflug auf einem mehrsitzigen Kampfflugzeug mit einer Steuerung durchgeführt werden.
(2) Bei der Durchführung des Wetterfluges auf einem Übungskampfflugzeug oder einem Kampfflugzeug mit Doppelsteuerung hat sich der Besatzungskommandeur in der Kabine, die die beste Übersicht gewährleistet, zu befinden.
(3) Unter schwierigen Wetterbedingungen ist die Höhe der Wolkenuntergrenze und die Flugsicht beim Landeanflug zunächst auf Flugzeugen mit dem niedrigeren Wetterminimum zu bestimmen. Wenn es die Lage erfordert, können zum Wetterflug 2 fliegende Besatzungen eingesetzt werden.

289. (1) Vor der Entschlußfassung zur Durchführung des Wetterfluges hat der Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit mit dem Flugleiter und der Wetterflugbesatzung
a) die synoptischen und Höhenwetterkarten, aerologische Diagramme, die Arbeitswetterkarte mit den Wettermeldungen der letzten Stunde, die berechneten Werte der zu erwartenden gefährlichen Wettererscheinungen, die Angaben der Funkmeß-Wetteraufklärung des eigenen und der benachbarten Flugplätze (wenn die Aufklärung durchgeführt wurde) und anderes synoptisches Material auszuwerten,
b) die Meldung des diensthabenden Meteorologen über die Wettervorhersage für den eigenen Flugplatz und die Ausweichflugplätze sowie für den Raum der Flüge und über die ornithologische Lage entgegenzunehmen,
c) mit dem diensthabenden Meteorologen instrumentell die Höhe der Wolkenuntergrenze und die Horizontalsicht zu ermitteln und die zu erwartende Flugsicht zu beurteilen,
d) mit dem diensthabenden Meteorologen die zweckmäßigste Flugstrecke für die Wetteraufklärung und die Ordnung ihrer Durchführung festzulegen,
e) die Übereinstimmung der aktuellen und der vorhergesagten