Während des Wetterflugs

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Wetterbedingungen mit dem Ausbildungsstand der Wetterflugbesatzung festzustellen.
(2) Wetterflüge sind nicht durchzuführen, wenn die Meßwerte der Wolkenuntergrenze und die zu erwartende Flugsicht unter dem Wetterminimum des Besatzungskommandeurs liegen.

290. Nach dem Fassen des Entschlusses zur Durchführung des Wetterfluges stellt der Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit der Wetterflugbesatzung die Aufgabe und legt den Flugauftrag fest. Dabei hat er festzulegen:
a) die Strecke und das Profil des Fluges,
b) die Ordnung der Nutzung der NFM und die Übermittlung der Angaben von Bord des Flugzeugs,
c) die Ordnung der Durchführung des Kontrollabfluges der NFM des eigenen Flugplatzes,
d) die Ausweichflugplätze, mit denen die Wetterflugbesatzung Funkverbindung aufzunehmen hat, um ihre Einsatzbereitschaft festzustellen und Informationen über das aktuelle Flugplatzwetter zu erhalten,
e) die Methode zum Durchstoßen der Wolken und das Landeverfahren,
f) die Sicherheitsbestimmungen zur Durchführung der Wetteraufklärung.

291. Während des Fluges hat die Wetterflugbesatzung folgendes festzustellen und an die Flugleitung oder den Gefechtsstand zu melden:
a) den Bedeckungsgrad, die Höhe der Unter- und Obergrenze der Wolken, die Anzahl der Wolkenschichten und die Wettererscheinungen,
b) die Gebiete mit gefährlichen Wettererscheinungen,
c) die Landebahnsichtweite beim Start und die Flugsicht beim Landeanflug,
d) die Sicht des natürlichen Horizonts und die Bedingungen für die Steuertechnik in den Höhen der geplanten Flüge,
e) die Lufttemperatur sowie die Windrichtung und -geschwindigkeit (bei Vorhandensein entsprechender Bordausrüstungen),
f) die ornithologische Lage im Flugleitungsbereich und auf