Landeanflug

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Landeanflug nach einer Methode, die die Landung in minimaler Zeit gewährleistet, durchzuführen.
(2) Der Flugleiter hat entsprechend der Flugsicherungslage die Landung außer der Reihe sowie deren Sicherheit zu gewährleisten. Dazu hat der Flugleiter den fliegenden Besatzungen der anderen Flugzeuge das Einstellen des Funkverkehrs, außer den unbedingt notwendigen Kommandos, und das Freihalten der Flugstrecke sowie der SLB und der Notlandebahn zu befehlen. Bei der Landung eines Flugzeugs außer der Reihe aus der Wartezone hat der Flugleiter die Ordnung des Sinkfluges außerhalb der Wartezone zu befehlen, wenn sich in Höhen unter dem Flugzeug andere Flugzeuge befinden.
(3) Beim Sichtflug hat der Besatzungskommandeur die Umsicht zu verstärken und, wenn keine weiteren zusätzlichen Kommandos des Flugleiters folgen, den Entschluß zur Durchführung der Landung zu fassen. Dabei ist er für die Sicherheit der fliegenden Besatzung und des Flugzeugs verantwortlich.
(4) Fliegende Besatzungen, die sich in der Luft befinden, haben einem Flugzeug, das zu einer Landung außer der Reihe anfliegt, die Flugstrecke freizugeben und den Funkverkehr bis auf den unbedingt erforderlichen einzustellen.
(5) Beim Anflug einer fliegenden Besatzung zur Landung außer der Reihe unter schwierigen Wetterbedingungen ist es anderen fliegenden Besatzungen verboten, deren Höhe einzunehmen.
(6) Es ist nur bei äußerster Notwendigkeit gestattet, eine Landung außer der Reihe zu fordern.

324. (1) Die Landung des Flugzeugs ist auf der Achse der SLB in den Grenzen des Landestreifens (Anlage 3) durchzuführen.
(2) Führt eine Gruppe die Landung mit verkürztem Landeabstand oder im Paar durch, haben die Flugzeuge links und rechts von der SLB-Achse zu landen.
(3) Nach der Landung hat der Besatzungskommandeur unverzüglich die SLB freizumachen und darüber dem Flugleiter Meldung zu erstatten.

325. Die Landung auf der Notlandebahn ist auf Befehl des Flugleiters durchzuführen.