326. (1) Bei gleichzeitigen Flügen von verschiedenen Flugzeugtypen haben folgende Flugzeuge in der angeführten Reihenfolge den Vorrang:
a) beim Start
- Flugzeuge, die zur Erfüllung einer Gefechtsaufgabe oder bei Alarm starten,
- Flugzeuge, die zum Suchen und zur Hilfeleistung für eine in Not geratene fliegende Besatzung starten,
- Flugzeuge, die zur Hilfeleistung bei Naturkatastrophen starten,
- Flugzeuge mit vorrangiger Flugsicherungsfreigabe,
- Flugzeuge, die eine gemeinsame Aufgabe erfüllen,
- Flugzeuge mit einer begrenzten Bodenlaufzeit des Triebwerks,
- Flugzeuge mit Passagieren,
- Flugzeuge mit begrenztem Kraftstoffvorrat,
- schnellfliegende vor langsamfliegenden Flugzeugen,
- Flugzeuge, die zu einem langen Flug starten;
b) bei der Landung
- Flugzeuge, die eine Landung außer der Reihe durchführen, einschließlich der Flugzeuge mit vorrangiger Flugsicherungsfreigabe,
- Flugzeuge mit einem Kraftstoffvorrat für die geringste Flugdauer,
- Flugzeuge, die im Bestand der Gruppe fliegen,
- Flugzeuge mit Passagieren,
- Flugzeuge, deren Besatzungskommandeure einen geringeren Ausbildungsstand haben (im Fall einer Wetterverschlechterung) .
(2) Für Flugzeuge mit vorrangigen Flugsicherungsfreigaben sind die Festlegungen in den speziell dafür geltenden militärischen Bestimmungen verbindlich.
327. Bei Flügen im Flugleitungsbereich hat die fliegende Besatzung mitzuführen:
a) die Flugkarte,
b) Angaben zum Anflug und über die Landeverfahren der Ausweichflugplätze,
c) Angaben über die NFM,
d) die persönliche Waffe.