Vorrang bei Start und Landung

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

326. (1) Bei gleichzeitigen Flügen von verschiedenen Flugzeugtypen haben folgende Flugzeuge in der angeführten Reihenfolge den Vorrang:
a) beim Start
- Flugzeuge, die zur Erfüllung einer Gefechtsaufgabe oder bei Alarm starten,
- Flugzeuge, die zum Suchen und zur Hilfeleistung für eine in Not geratene fliegende Besatzung starten,
- Flugzeuge, die zur Hilfeleistung bei Naturkatastrophen starten,
- Flugzeuge mit vorrangiger Flugsicherungsfreigabe,
- Flugzeuge, die eine gemeinsame Aufgabe erfüllen,
- Flugzeuge mit einer begrenzten Bodenlaufzeit des Triebwerks,
- Flugzeuge mit Passagieren,
- Flugzeuge mit begrenztem Kraftstoffvorrat,
- schnellfliegende vor langsamfliegenden Flugzeugen,
- Flugzeuge, die zu einem langen Flug starten;
b) bei der Landung
- Flugzeuge, die eine Landung außer der Reihe durchführen, einschließlich der Flugzeuge mit vorrangiger Flugsicherungsfreigabe,
- Flugzeuge mit einem Kraftstoffvorrat für die geringste Flugdauer,
- Flugzeuge, die im Bestand der Gruppe fliegen,
- Flugzeuge mit Passagieren,
- Flugzeuge, deren Besatzungskommandeure einen geringeren Ausbildungsstand haben (im Fall einer Wetterverschlechterung) .
(2) Für Flugzeuge mit vorrangigen Flugsicherungsfreigaben sind die Festlegungen in den speziell dafür geltenden militärischen Bestimmungen verbindlich.

327. Bei Flügen im Flugleitungsbereich hat die fliegende Besatzung mitzuführen:
a) die Flugkarte,
b) Angaben zum Anflug und über die Landeverfahren der Ausweichflugplätze,
c) Angaben über die NFM,
d) die persönliche Waffe.