Staffelungshöhen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

340. (1) Bei Flügen nach Sichtflugregeln in Höhen unterhalb der unteren Staffelungshöhe sind Flugzeuge mit Fluggeschwindigkeiten von 300 Kilometer/Stunde und geringer alle 150 Meter und Flugzeuge mit Geschwindigkeiten über 300 Kilometer/ Stunde alle 300 Meter zu staffeln.
(2) Im Raum von Übungen ist die Ordnung der Höhenstaffelung und die Ordnung der Flüge in Höhen unterhalb der unteren Staffelungshöhe vom Leitenden der Übung festzulegen.

341. Die Staffelungshöhe ist unter Berücksichtigung der taktischen und technischen Angaben und der Ausrüstung des Flugzeugs, des Kraftstoffvorrats, der zu erfüllenden Aufgabe, der Wetterbedingungen, des Geländereliefs sowie der Flugsicherungs- und ornithologischen Lage auf der Flugstrecke auszuwählen und zuzuweisen.

342. Begegnen sich Flugzeuge bei Flügen nach Sichtflugregeln auf eich kreuzenden Kursen in einer Flughöhe, hat die fliegende Besatzung, die das entgegenkommende Flugzeug auf der linken Seite erkennt, die Höhe zu verringern und die fliegende Besatzung, die das andere Flugzeug auf der rechten Seite erkennt, so Höhe zu gewinnen, daß der Abstand nach der Höhe ein gefahrloses Passieren gewährleistet.

343. (1) Flüge von Flugzeugen in gleicher Staffelungshöhe sind unter Beachtung der Regeln der Staffelung in der Längsrichtung und der seitlichen Staffelung durchzuführen. Dabei sind die Staffelung in der Längsrichtung die Verteilung der Flugzeuge in einer Höhe auf festgelegte Abstände nach der Entfernung oder der Zeit entlang einer Weglinie und die seitliche Staffelung die Verteilung der Flugzeuge in einer Höhe auf festgelegte Zwischenräume nach der Entfernung zwischen ihren Weglinien.
(2) Als minimale Abstände der Staffelung in der Längsrichtung beim Flug nach Sichtflugregeln sind festgelegt:
a) zwischen Flugzeugen, die auf der gleichen Flugstrecke in einer Höhe fliegen, mindestens 2 Kilometer,
b) beim Kreuzen von Höhen, die von anderen Flugzeugen besetzt