Der Geführte beim Flug im Bestand einer Gruppe

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

schlossener Formation nicht vorsieht),
b) den Flug unter Wetterbedingungen, zu denen die Geführten nicht ausgebildet sind, durchzuführen.

404. Der Geführte hat beim Flug im Bestand einer Gruppe
a) ständig seine Position in der Formation oder Gefechtsordnung zu halten und ununterbrochen den Führenden oder das vorausfliegende Flugzeug zu beobachten und dieses nicht aus der Sicht zu verlieren,
b) zum führenden oder vorausfliegenden Flugzeug auf der Geraden aufzuschließen und dabei zuerst den befohlenen Abstand mit vergrößertem Zwischenraum und einer Tiefenstufung (in geringen und extrem geringen Höhen und mit Hubschraubern mit einer Höhenstufung) und anschließend seine Position einzunehmen,
c) die Kommandos oder Signale des Führenden zu beachten und auszuführen,
d) ständig Umsicht zu halten, um eine gefährliche Annäherung an andere Flugzeuge und einen Zusammenstoß mit Hindernissen beim Flug in geringen und extrem geringen Höhen zu verhindern,
e) die Manövriereigenschaften des Flugzeugs beim Flug in der Formation oder Gefechtsordnung in den verschiedenen Höhen zu kennen und zu berücksichtigen,
f) dem Führenden alle Unregelmäßigkeiten des Flugzeugs, des Triebwerks, der Ausrüstung und der Bewaffnung zu melden,
g) die Orientierung zu halten, dem Führenden Abweichungen von der befohlenen Flugstrecke zu melden und bereit zu sein, jederzeit zur selbständigen Navigation überzugehen.

405. Der geführten Besatzung ist es verboten:
a) ohne Erlaubnis des Führenden aufzuschließen oder die Position in der Formation zu wechseln,
b) ohne Erlaubnis des Führenden die Formation oder Gefechtsordnung zu verlassen, außer bei Ausfällen der Ausrüstung des Flugzeugs oder bei einer Vereisung bzw. einem Beschlagen der Kabinenverglasung, die es nicht gestatten, die Position in der Formation oder Gefechtsordnung einzuhalten,
c) ohne Notwendigkeit Funkverkehr zu führen.