Atmen reinen Sauerstoffs

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

zungskommandeur oder Kommandeur der Gruppe sofort Meldung zu erstatten:
a) bei zu großem und zu geringem Sauerstoffverbrauch,
b) bei einer Unterbrechung oder Verringerung der Luftzufuhr in die hermetische Kabine,
c) bei Störungen der Hermetisierung der Kabine,
d) bei Unwohlsein.
(2) Der Besatzungskommandeur oder Kommandeur der Gruppe hat während des Fluges periodisch die fliegende Besatzung oder die Flugzeugführer der Gruppe über ihr Befinden zu befragen.

419. (1) Die fliegende Besatzung hat reinen Sauerstoff zu atmen
a) am Boden - beim Start von einem aktivierten, vergifteten oder verseuchten Flugplatz;
b) während des Fluges
- bei einer Kabinenhöhe über 7 000 Meter (in diesem Fall muß die Besatzung das Atmen von reinem Sauerstoff mindestens 5 Minuten vor dem Erreichen der Kabinenhöhe von 7 000 Meter beginnen),
- beim Eindringen von Rauch in die Kabine,
- beim Luftkampf,
- beim Flug in einer aktivierten Zone.
(2) Beim Unwohlsein oder bei Atembeschwerden eines Mitgliedes der fliegenden Besatzung ist die ununterbrochene Zufuhr von Sauerstoff einzuschalten und die Höhe unter 4 000 Meter zu verringern.

420. (1) Bei einer Enthermetisierung der Kabine hat die fliegende Besatzung die Höhe unter 7 000 Meter zu verringern.
(2) Die Zeit des Fluges in Höhen unter 7 000 Meter in enthermetisierter Kabine ist beim Atmen von reinem Sauerstoff nicht begrenzt.
(3) Die mögliche Flugdauer in einer enthermetisierten Kabine in Höhen über 7 000 Meter ist in den für den Betrieb und die Steuertechnik des jeweiligen Flugzeugtyps geltenden militärischen Bestimmungen festgelegt.

421. Beim Ausfall der Hauptsauerstoffgeräte ist zur Versorgung vom transportablen oder Fallschirmsauerstoffgerät bzw.