Kontrolle vor Flügen mit Außenlast

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

über 10 Meter sowie beim Aufnehmen von Personen bei Rettungsarbeiten hat die Flugmasse, einschließlich der Masse der Last, die an Bord genommen wird, die Standschwebe außerhalb der Wirkungszone des Luftkissens zu gewährleisten.

493. Vor Flügen mit Außenlast hat der Besatzungskommandeur zu kontrollieren, daß
a) die Startmasse des Hubschraubers, einschließlich der Last, die maximale Masse nicht überschreitet und die Leistungsreserve des Triebwerks unter Berücksichtigung der atmosphärischen Bedingungen, der Höhe ü. d. M. und der Höhe der Standschwebe das Anheben der Last und ein normales Aufholen der Vorwärtsgeschwindigkeit aus der Standschwebe gewährleistet,
b) das Haupt- und Notsystem zum Abwurf der Last funktionstüchtig sind.

494. Bei Flügen mit Durchführung einer Standschwebe außerhalb der Wirkungszone des Luftkissens (Rettungsarbeiten, Transport von Außenlasten, Flüge von Start- und Landeplätzen, die durch hohe Hindernisse begrenzt sind, usw.) ist die maximale Flugmasse des Hubschraubers, bei der unter den entsprechenden atmosphärischen Bedingungen eine Standschwebe in der erforderlichen Höhe möglich ist, zu bestimmen. Dabei sind die Nomogramme entsprechend den für den Betrieb und die Steuertechnik des betreffenden Hubschraubers geltenden militärischen Bestimmungen zu nutzen.

495. Bei der Landung von Hubschraubergruppen außerhalb eines Flugplatzes und einzelner Hubschrauber am Tag unter schwierigen Wetterbedingungen und bei Nacht ist auf dem Start- und Landeplatz ein Flugleiter mit Funk- und Signalmitteln einzusetzen. Für Hubschraubergruppen bis einschließlich einer Kette können dazu diensthabende Flugleiter eingesetzt werden.

496. Bei einer Notlandung auf einer begrenzten Fläche oder in einem stark durchschnittenen Gelände hat der Besatzungskommandeur alle Maßnahmen zur Rettung des Lebens der fliegenden Besatzung und der Passagiere einzuleiten. Dazu ist mit