Schleppen eines Wasserflugzeugs

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

und Windrichtung, Entfernung des Ankerplatzes von der Startlinie) mit eigener Kraft oder mit einem Bugsierboot zu erfolgen.

527. Wenn es keine spezielle Anordnung gibt, hat der Besatzungskommandeur die Geschwindigkeit beim Bewegen auf dem Wasser zu bestimmen. Das Bewegen mit eigener Kraft ist verboten, wenn die Entfernung zu Hindernissen weniger als 100 Meter beträgt.

528. Beim Schleppen eines Wasserflugzeugs mit einem Boot hat der Besatzungskommandeur auf seinem Platz zu bleiben; er hat die Triebwerke bzw. das Triebwerk bei Notwendigkeit anzulassen.

529. Das Anlaufen des Ankerplatzes oder der Tonnen und das Manövrieren im Gebiet des Ankerplatzes hat mit minimaler Geschwindigkeit zu erfolgen. Alle Besatzungsmitglieder müssen im Werfen des Ankers ausgebildet sein.

530. Zum Festmachen an der Tonne ist das Wasserflugzeug mit eigener Kraft zu bewegen oder durch ein Schleppboot zu schleppen. Zum selbständigen Anlaufen des Ankerplatzes sind nur Besatzungen mit einem guten Trainingszustand zuzulassen.

531. (1) Bei starker Auslastung des Wasserflugplatzes und der Ankerplätze, geringen Abmessungen der Wasserflächen und wenn es nicht möglich ist, die Ankerplätze gegen den Wind anzulaufen, ist ein Schleppboot einzusetzen.
(2) Das Ablaufen des Wasserflugzeugs vom Ankerplatz ist mit eigener Kraft oder mit Hilfe des Schleppbootes durchzuführen.

532. Der Start und die Landung sind bei Windgeschwindigkeiten über 5 Meter/Sekunde in der Regel gegen den Wind durchzuführen; bei geringeren Windgeschwindigkeiten sind der Start und die Landung längs der Wellenkämme durchzuführen. Die Grenzwerte der hydrometeorologischen Bedingungen für Starts und Landungen sind in den für den Betrieb und die Steuertechnik des jeweiligen Flugzeugtyps geltenden militärischen Bestim-