Wasserflugplatz

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

der Ordnung zum Fliegen auf dem Wasserflugplatz festzulegen.

521. (1) Bewegungen schwimmender Mittel auf dem Wasserflugplatz während der Zeit der Flüge sind nur mit Erlaubnis des Flugleiters gestattet. Diese Mittel müssen eine Funkverbindung mit dem Flugleiter haben.
(2) Die Rudergänger sind zur Führung schwimmender Mittel, die die Flüge sicherstellen, nur nach einer Überprüfung der praktischen Fertigkeiten im Schleppen von Wasserflugzeugen und einer Oberprüfung der Kenntnisse über die Regeln des Schleppens von Wasserflugzeugen, der Bewegungen auf dem Wasserflugplatz und der Signale, die von der Flugleitung gegeben werden, zuzulassen. Die Rudergänger sind in einem Befehl des Kommandeurs des Truppenteils zuzulassen.

522. Die Ordnung der Bewegung der Wasserflugzeuge von der Abgangslinie oder vom Ankerplatz an den Start sowie die Rückkehr vom Start, die Bewegungen schwimmender Mittel und die Markierung des Wasserflugplatzes sind in der Ordnung zum Fliegen auf dem Wasserflugplatz festzulegen.

523. In Abhängigkeit von den Abmessungen des Wasserflugplatzes, seiner Anflugschneisen, der Anzahl der eingesetzten Wasserflugzeuge und der Art der Flüge sind auf dem Wasserflugplatz 1 oder 2 Bahnen zu markieren (Anlage 16).

524. Flüge bei Nacht und bei Notwendigkeit Flüge am Tag unter schwierigen Wetterbedingungen sind mit lichttechnischen Flugsicherungsmitteln an Land oder auf dem Wasser zum Markieren des Start- und Landeplatzes und zur Orientierung beim Bewegen auf dem Wasser sicherzustellen.

525. Amphibienflugzeuge sind von den Abstellplätzen am Ufer in das Wasser und umgekehrt nur an den eingerichteten Stellen mit eigener Kraft oder mit Schleppfahrzeugen zu rollen.

526. Das Anlaufen der Startlinie und die Rückkehr zum Ankerplatz mit einem Wasserflugzeug hat je nach der Lage auf dem Wasserflugplatz (Hindernisse, Zustand der Wasseroberfläche