Landung im Sumpf, Wald oder Unterholz

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

615. (1) Bei der Landung auf Saatflächen, dichtem Gebüsch oder jungen Schonungen sind die Pflanzenspitzen als Erdoberfläche anzunehmen.
(2) Bei der Landung im Sumpf, Wald oder Unterholz ist der Abschnitt mit dem dichtesten Pflanzenbewuchs auszuwählen. Die Landung ist nach Möglichkeit gegen den Wind durchzuführen.

616. Auf einem zugefrorenen See oder Fluß ist in der Nähe des Ufers zu landen und dazu ein Platz ohne Schneeverwehungen und Eisbarrieren auszuwählen. Die Landung auf Eisbarrieren ist entlang dieser Barrieren durchzuführen.

617. Auf Wanderdünen ist unabhängig von der Windrichtung längs der Kämme zu landen,

618. Für die Landung in durchschnittenem Gelände oder in den Bergen sind die ebensten Flächen auszuwählen (Flußbett kleiner Flüsse); die Landung ist in Richtung des Anstieges der Erdoberfläche gegen den Hang durchzuführen,

619. Nach einer Notlandung außerhalb des Flugplatzes hat der Besatzungskommandeur
a) die Hilfe für Verletzte zu organisieren,
b) den Zustand des Flugzeugs festzustellen und Maßnahmen zu seiner Erhaltung zu treffen,
c) die Bewachung des Flugzeugs zu organisieren,
d) festzustellen, wo sich die Besatzungsmitglieder und Passagiere befinden,
e) unter Ausnutzung aller Nachrichtenmittel die Verbindung zum eigenen Flugplatz oder zum nächstgelegenen Flugplatz herzustellen und die Ursache, den Ort und die Zeit der Notlandung, den Zustand der Besatzungsmitglieder und Passagiere sowie, der Flugzeugtechnik, den Kraftstoffvorrat, den Vorrat an Schmierstoffen und technischen Gasen sowie das Vorhandensein von Flächen, die für Starts und Landungen von Flugzeugen bzw. Hubschraubern geeignet sind, zu melden und dabei anzugeben, welche Hilfe notwendig ist,

620. Der Start vom Ort der Notlandung außerhalb des Flugplatzes auf dem eigenen Territorium ohne Erlaubnis ist verboten.