Unmittelbare Führung der Arbeit der Funkorter der Funkmeßstationen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

(2) Als Diensthabender der Flugsicherungszentrale ist auf jedem in Nutzung befindlicher Flugplatz für 24 Stunden ein Offizier, Fähnrich oder Unteroffizier des Nachrichten- und Flugsicherungstruppenteils einzusetzen.

691. Die unmittelbare Führung der Arbeit der Funkorter der Funkmeßstationen zum Sicherstellen der Jägerleitung hat durch die Steuermannleitoffiziere des Gefechtsstandes zu erfolgen. Die Arbeit der Funkorter der Funkmeßstationen zum Sicherstellen des Flugleitungsbereiches ist durch den Steuermann vom Dienst zu führen. Die Arbeit des Funkmeßoberdispatchers der Funkmeßlandeanlage ist vom Landeleiter zu führen.

692. (1) Die Vorbereitung der NFM sowie der Funkmeßmittel auf die Flüge ist 30 Minuten vor dem Beginn der Wetteraufklärung in der Luft zu beenden. Die Vorbereitung der Mittel, die die Durchführung der Funkmeß-Wetteraufklärung sicherstellen, ist eine Stunde vor Beginn des Wetterfluges zu beenden.
(2) Bis zum Beginn der Flüge hat der Personalbestand der Gefechtsposten der NFM
a) die Abstimmung und Regulierung der Anlagen in Übereinstimmung mit den Unterlagen über die nachrichten- und flugsicherungstechnische Sicherstellung der Flüge und den technischen Parametern für jede Station durchzuführen,
b) die Haupt- und Reservemittel sowie ihre Notstromaggregate zu überprüfen und zum Einsatz vorzubereiten,
c) die Einsatzbereitschaft der Fernbedienteile, der Mittel zur objektiven Kontrolle, der Nachrichtenverbindungen sowie der Verbindungen zur Leitung und Signalisation zu überprüfen ,
d) die Arbeit der NFM während des Wetterfluges zu überprüfen und aufgetretene Defekte zu beseitigen,
e) die Bereitschaft der Mittel zur Sicherstellung der Flüge zu melden,
(3) In gleicher Weise sind die Funkmeßmittel, die zur Jägerleitung eingesetzt werden, vorzubereiten.

693. Der Personalbestand der Gefechtsposten der NFM hat während der Flüge
a) auf das entsprechende Kommando die Umstimmung der Anlagen