Anmeldung von Flügen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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17. (1) Alle Flüge von Flugzeugen im Luftraum der DDR sowie Starts von ungesteuerten Flugkörpern sind auf der Grundlage von Flugbefehlen, Standardflugplänen sowie eingereichten und bestätigten Anmeldungen durchzuführen. Ausnahmefälle sind in den Bestimmungen über das Flugregime im Luftraum der DDR festgelegt.
(2) Die Ordnung der Anmeldungen und der Bestätigungen der Flüge ist in speziellen militärischen Bestimmungen festgelegt.

18. Mit den Anmeldungen der Flüge von Flugzeugen sind gleichzeitig die zur Sicherstellung dieser Flüge erforderlichen Nachrichten- und Flugsicherungsmittel (NFM) auf den betreffenden Strecken sowie auf den Start-, Bestimmungs-, Ausweich-und Zwischenlandeflugplätzen anzufordern.

19. Die Flugsicherungsfreigaben für Flüge (Zeit, Staffelungshöhen, Flugstrecken und andere Angaben) erteilt das nächsthöhere Flugsicherungsorgan auf der Grundlage der Anmeldung oder Anforderung vom Startflugplatz bis spätestens eine Stunde vor dem Beginn der Flüge; die Bestätigung über die Bereitschaft der Ausweichflugplätze sowie der Landeflugplätze ist in der Regel ebenfalls spätestens eine Stunde vor dem Beginn der Flüge zu erteilen.

20. Die Bestätigung der Bereitschaft des Lande- und Ausweichflugplatzes zur Aufnahme von Flugzeugen muß die Leitung der Flugzeuge, die Einsatzbereitschaft der Start- und Landebahn (SLB), die Arbeitsbereitschaft der NFM, die ingenieurtechnische, rückwärtige und meteorologische Sicherstellung sowie die Unterbringung eintreffender fliegender Besatzungen garantieren.

21. Auf den in der Fluganmeldung festgelegten Flugplätzen sind 30 Minuten vor der berechneten Ankunftszeit des Flugzeugs die in Bereitschaft befindlichen NFM (die Funkstation, der Fernmarkierungspunkt, der Funkpeiler und bei Anforderung das Nahnavigationssystem) und zur Sicherstellung der Landung außerdem die Funkmeßlandeanlage, die Instrumentenlandegruppe und die Funkmeßstationen sowie bei Notwendigkeit die licht-