Aufnahmebereitschaft von Flugplätzen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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technischen Mittel und andere Mittel auf Entschluß des Flugleiters oder auf Anforderung von Bord des Flugzeuges einzuschalten.

22. (1) Der Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der -einheit, der oder die auf dem betreffenden Flugplatz basiert ist, hat die Aufnahmebereitschaft des Flugplatzes und die rechtzeitige Meldung darüber an das nächsthöhere Flugsicherungsorgan zu gewährleisten.
(2) Bei einem Ausfall des Flugplatzes oder von NFM sowie bei Wetterbedingungen, die nicht dem Wetterminimum des Flugplatzes oder des Besatzungskommandeurs entsprechen, hat der verantwortliche fliegerische Vorgesetzte auf dem Flugplatz darüber eine Sofortmeldung an das nächsthöhere Flugsicherungsorgan zu veranlassen.
(3) Die Flugsicherungsorgane haben ständig die Aufnahmebereitschaft der Ausweich- und Landeflugplätze ihrer Verantwortungsbereiche zu kontrollieren und bei Ausfällen von Flugplätzen oder NFM sowie bei Änderungen der Wetterbedingungen unverzüglich die Flugleiter der Flugplätze, die die Anmeldung eingereicht haben, zu benachrichtigen.

23. (1) Die Flüge sind zu der in der Anmeldung festgelegten Zeit zu beginnen und zu beenden. Sind die Flugzeuge eine Stunde nach der festgelegten Zeit nicht gestartet und es erfolgte keine Meldung über die Verschiebung des Beginns der Flüge oder der Startzeit, ist die Flugsicherungsfreigabe zu annullieren.
(2) Eine Verschiebung der Startzeit um mehr als eine Stunde sowie eine Veränderung der Flüge bei Verschiebung ihres Beginns, wenn die Flugstrecken, der Schießplatz und andere Bedingungen für die Erfüllung der Aufgaben verändert wurden oder wenn die Wetterbedingungen nicht dem Ausbildungsstand des fliegenden Personals und den zu erfüllenden Aufgaben entsprechen, sind nur gestattet, wenn die Flugsicherungsfreigabe und die Zustimmung des nächsthöheren Gefechtsstandes vorliegt.