Ministers und Chefs der anderen Teilstreitkräfte oder dem Stellvertreter des Ministers und Chef der Grenztruppen der DDR.
40. Die Erhaltung der ständigen Einsatzbereitschaft des Flugplatzes sowie die rechtzeitige Durchführung von Arbeiten zu seiner Vorbereitung auf Flüge sind Aufgaben des Kommandeurs des fliegertechnischen Truppenteils.
41. Die Entfaltung der NFM entsprechend den typisierten Schemata sowie ihre rechtzeitige Vorbereitung auf die Sicherstellung von Flügen ist Aufgabe des Kommandeurs des Nachrichten- und Flugsicherungstruppenteils oder der -einheit bzw. des fliegertechnischen Truppenteils, wenn die NFM zum Bestand des fliegertechnischen Truppenteils gehören.
42. (1) Für jeden Flugplatz ist ein Flugleitungsbereich festzulegen. Der Flugleitungsbereich umfaßt den Luftraum über dem Flugplatz und über dem an ihn angrenzenden Gelände, einschließlich der Kunstflug- und Luftkampfzonen, der Zonen für Flüge in geringen und extrem geringen Höhen, für Gruppenflüge und für Instrumentenflüge in verhängter Kabine und in den Wolken sowie der Platzrunde, der Wartezone und des Raumes der Landeverfahren (Anlage 15).
(2) Der Flugleitungsbereich, die Anzahl der Zonen sowie ihre Größe, Lage und Bestimmung sind entsprechend den Erfordernissen der auf dem Flugplatz stationierten Fliegertruppenteile und -einheiten und unter Berücksichtigung folgender Faktoren festzulegen:
a) das Gewährleisten einer ununterbrochenen und sicheren Leitung der Flüge mit Nutzung der NFM,
b) die Lage der Schieß- und Übungsplätze, der benachbarten Flugplätze und der Richtung ihrer SLB,
c) die Typen der Flugzeuge, die auf dem betreffenden Flugplatz stationiert sind,
d) das Geländerelief und die Höhe der Hindernisse,
e) die Luftstraßen der DDR, die in der Nähe des Flugplatzes verlaufen,
f) die Lage der Staatsgrenze der DDR, des Grenzsperrstreifens mit besonderem Flugregime, der Luftsperrgebiete, der