Ordnung zum Fliegen am Flugplatz

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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Gebiete mit Flugbeschränkungen und der Gefahrengebiete.
(3) Die Flugleitungsbereiche sollen in der Regel für Jagd- und Jagdbombenfliegerkräfte einen Radius von 60 Kilometer und eine Höhe von 10 000 Meter sowie für Transportflieger- und Hubschrauberkräfte einen Radius von 20 Kilometer und eine Höhe von 2 000 Meter nicht überschreiten.

43. (1) Für jeden Flugplatz ist durch den verantwortlichen fliegerischen Vorgesetzten auf dem Flugplatz eine Ordnung zum Fliegen auf dem Flugplatz zu erarbeiten und vom Kommandeur des Verbandes zu bestätigen. Für die selbständigen Fliegertruppenteile und -einheiten und für Flugplätze, auf denen Fliegerkräfte unterschiedlicher Unterstellung basiert sind, erfolgt die Bestätigung durch den Stellvertreter des Ministers und Chef der LSK/LV.
(2) Die Ordnungen zum Fliegen auf den Flugplätzen der Landstreitkräfte, der Volksmarine und der Grenztruppen der DDR werden nach Mitzeichnung durch den Stellvertreter des Ministers und Chef der LSK/LV von den Stellvertretern des Ministers und Chefs der Teilstreitkräfte bzw. vom Stellvertreter des Ministers und Chef der Grenztruppen der DDR bestätigt und sind in 3facher Ausfertigung dem Stellvertreter des Ministers und Chef der LSK/LV zu übergeben.

44. Flüge auf Flugplätzen oder auf Schiffen, die keine bestätigte Ordnung zum Fliegen haben, sind verboten.

45. Zur Organisation der Flüge auf dem Flugplatz sind festzulegen:
a) die kleine Platzrunde für den Landeanflug nach Sicht,
b) die große Platzrunde bzw. das große oder das kleine Rechteck für Flüge von Flugzeugen über dem Flugplatz, für den Abflug in die Zonen, auf die Flugstrecken und zum Schießplatz sowie für den Rückflug zum Flugplatz,
c) die Ordnung des Steigfluges oder der Einnahme der Staffelungshöhe nach dem Start, des Sinkfluges und des Landeanfluges aus der Geraden, aus dem Rechteck, mit 2 Kurven um 180°, von der berechneten Linie und nach anderen Landeverfahren mit Nutzung der NFM des Flugplatzes.