46. (1) Die Flughöhen in der kleiner Platzrunde, beim Landeanflug mit 2 Kurven um 180° und aus dem Rechteck sind in Abhängigkeit von den Flugzeugtypen und von den Hindernissen in der Nähe des Flugplatzes festzulegen. Dabei hat die wahre Höhe des Beginns der ersten Kurve mindestens 100 Meter beim Flug nach Sichtflugregeln und mindestens 150 Meter beim Flug nach Instrumentenflugregeln zu betragen. Die Höhe nach dem Einnehmen des Landekurses hat mindestens 100 Meter beim Flug nach Sichtflugregeln und mindestens 200 Meter beim Flug nach Instrumentenflugregeln über dem höchsten Punkt des Geländereliefs unter Berücksichtigung der künstlichen Hindernisse auf diesem zu betragen.
(2) Die Höhe des höchsten Punktes des Geländereliefs oder der künstlichen Hindernisse bezüglich der SLB-Schwelle ist beim jeweiligen Landekurs zu bestimmen und auf ein Vielfaches von 30 Meter und die Flughöhe in der Platzrunde auf ein Vielfaches von 100 Meter aufzurunden.
(3) Für den Flug nach Sichtflugregeln in der kleinen Platzrunde kann entsprechend dem Charakter der Aufgaben die Höhe herabgesetzt werden, sie muß aber mindestens 100 Meter über dem höchsten Punkt des Geländereliefs und der Hindernisse für Flugzeuge betragen und darf für Hubschrauber nicht unter der unteren Grenze der extrem geringen Flughöhe liegen. Die erste und die vierte Kurve sind in diesem Fall in dieser Höhe durchzuführen.
(4) Die Flughöhe in der großen Platzrunde ist gleichzeitig die Übergangshöhe, die in der Ordnung zum Fliegen auf dem Flugplatz festzulegen ist. Sind auf einem Flugplatz mehrere Flughöhen für die große Platzrunde vorgesehen, ist als Übergangshöhe die größte Höhe in der großen Platzrunde festzulegen.
47. (1) Die Grenzen der Zonen sollen nach Möglichkeit über markante Bodenorientierungspunkte verlaufen. Die Entfernungen der Zonen vom Flugplatz und voneinander sind in Abhängigkeit vom Flugzeugtyp, von den Basierungsbedingungen und von den Möglichkeiten der Kontrolle der Flugbewegungen festzulegen.
(2) In Gebieten mit begrenztem Luftraum können Zonen verschiedener Bestimmung vereinigt werden.