Klassifizierung der Flugzeuge

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64. (1) Trassenflugplätze für Militärfliegerkräfte umfassen Zivilflugplätze und Flugplätze gemeinsamer Basierung, die in die gültigen Verzeichnisse aufgenommen wurden.
(2) Flugplätze der NVA oder der Grenztruppen der DDR, die sich in der Nähe von Luftstraßen der DDR befinden, können als Ausweichflugplätze für die Landung von Flugzeugen der Zivilluftfahrt bereitgestellt werden.
(3) In Havariesituationen können Flugzeuge der Zivilluftfahrt mit Zustimmung des militärischen Flugsicherungsdienstes auch auf anderen Flugplätzen landen.

65. Außer den Luftstraßen sind für den Luftraum der DDR in den Hauptflugregeln örtliche Fluglinien festgelegt.

66. Das Kreuzen von Luftstraßen der DDR ist im Interesse der Gewährleistung der Flugsicherheit in der Regel auf vorher abgestimmten Abschnitten und Flugflächen durchzuführen. Das Kreuzen einer Luftstraße ist durch die Gruppe zur Leitung der Flüge, die den Flug des Flugzeugs leitet, das die Luftstraße der DDR kreuzt, entsprechend den Festlegungen der Hauptflugregeln sicherzustellen.

Klassifizierung der Flugzeuge

67. (1) Nach ihrer Bestimmung sind Militärflugzeuge unterteilt in:
a) Kampfflugzeuge,
b) Übungskampfflugzeuge,
c) Schulflugzeuge,
d) Spezialflugzeuge.
(2) Ein Kampfflugzeug ist zur Erfüllung von Gefechtsaufgaben bestimmt.
(3) Ein Übungskampfflugzeug dient zur Ausbildung und zum Training des fliegenden Personals. Es ist ein Flugzeug mit doppelter Steuerung und entspricht dem Typ des betreffenden Kampfflugzeugs.
(4) Schulflugzeuge dienen zur Ausbildung und zum Training des fliegenden Personals.