Luftstraßen der DDR und örtliche Fluglinien

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
Personal Shopper Stuttgart

beieinander liegenden Flugplätzen sind in den Hauptflugregeln festgelegt.

59. Die Festlegungen zur Durchführung von Flügen auf Flugplätzen der Flugplatzknoten und auf nahe beieinander liegenden Flugplätzen sind in die gemeinsamen Ordnungen zum Fliegen in den Flugplatzknoten, in die Flugordnungen der Verbände und in die Ordnungen zum Fliegen auf den Flugplätzen im erforderlichen Umfang aufzunehmen.

60. Kunstflugzonen und andere Flugräume der zu einem Flugplatzknoten gehörenden Flugplätze sind nach der in der gemeinsamen Ordnung zum Fliegen im Flugplatzknoten und der Flugordnung des Verbandes festgelegten Ordnung gemeinsam zu nutzen.

61. Die Verteilung der Flugtage und Flugnächte (Flugschichten) ist mit den Kommandeuren aller Fliegertruppenteile und -einheiten auf der Grundlage der Grafik der Flugtage und Flugnächte abzustimmen und vom Kommandeur des Verbandes zu bestätigen.

Luftstraßen der DDR und örtliche Fluglinien

62. (1) Luftstraßen der DDR umfassen nach der Höhe und Breite begrenzte Korridore im Luftraum. Sie werden mit Flugplätzen und mit Mitteln zur Funknavigation sowie zur Kontrolle und Leitung der Flüge sichergestellt und dienen der Durchführung von Flügen aller Institutionen.
(2) Die Staffelungshöhen in den Luftstraßen und die Breite der Luftstraßen sind in den Hauptflugregeln festgelegt.

63. Im Bereich der Luftstraßen ist es verboten:
a) Luftsperrgebiete, Gebiete mit Flugbeschränkungen, Gefahrengebiete und Luftschießzonen festzulegen,
b) Schießplätze anzulegen,
c) Ballons aufzulassen,
d) ohne Abstimmung mit dem zivilen Flugsicherungsdienst Funk- und Funkmeßstörungen zu schaffen.