Sicherheitsflughöhe

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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den Flügen nach Instrumentenflugregeln gehören Flüge unter schwierigen Wetterbedingungen, Flüge in verhängter Kabine und Nachtflüge.

74. (1) Nach der Tageszeit sind die Flüge in Tag-, Nacht- und Mischflüge unterteilt.
(2) Tagflüge werden zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang durchgeführt.
(3) Nachtflüge werden zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang, einschließlich der Dämmerung, durchgeführt.
(4) Bei Mischflügen vollzieht sich bei deren Durchführung im Zeitraum vom Start bis zur Landung der Übergang vom Tagflug zum Nachtflug oder vom Nachtflug zum Tagflug.

75. Nach der Flughöhe sind die Flüge unterteilt in:
a) Flüge in extrem geringen Höhen - bis 200 Meter über dem Geländerelief oder der Wasseroberfläche,
b) Flüge in geringen Höhen - über 200 Meter ... 1000 Meter über dem Geländerelief oder der Wasseroberfläche,
c) Flüge in mittleren Höhen - über 1000 Meter ... 4000 Meter über dem Geländerelief oder der Wasseroberfläche,
d) Flüge in großen Höhen - über 4000 Meter ... 12000 Meter oder bis zur Tropopause,
e) Flüge in der Stratosphäre - über 12000 Meter oder über der Tropopause.

Sicherheitsflughöhe

76. (1) Alle Flüge sind in Höhen, die nicht unter der Sicherheitsflughöhe liegen dürfen, durchzuführen.
(2) Die Sicherheitsflughöhe schließt als minimale zulässige Flughöhe einen Zusammenstoß des Flugzeugs mit der Erd- oder Wasseroberfläche und Hindernissen auf der Erdoberfläche aus.
(3) Die wahre Sicherheitsflughöhe ist in Abhängigkeit vom Geländerelief und der Höhe der künstlichen Hindernisse unter Berücksichtigung der Fluggeschwindigkeit des Flugzeugs, des Ausbildungsstandes der fliegenden Besatzung, der möglichen Abweichungen und Ungenauigkeiten in der Steuertechnik und Navigation, der Fehler des Höhenmessers, der möglichen vertikalen Abweichungen von der Flugbahn infolge der atmosphärischen Turbulenz sowie der ornithologischen Lage festzulegen.