Gefährliche Wettererscheinungen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

(3) Bei Überflügen ist das Wetterminimum des Besatzungskommandeurs für den Start und die Landung festzulegen und in den Flugauftrag einzutragen.

85. (1) Zu den gefährlichen Wettererscheinungen und -bedingungen, bei denen Flüge verboten sind, gehören:
a) auf den Start- und Landeflugplätzen
- mächtige Quell- und Schauerbewölkung (Cumulonimbus), Gewitter, starker böiger Wind, Wirbelsturm, Hagel, Eisregen, Glatteis,
- Nebel, Sandsturm, Niederschläge, Schneesturm und starker Dunst, bei denen die Landebahnsichtweite oder die Flugsicht unter dem festgelegten Wetterminimum des Flugplatzes, des Flugzeugs oder des Besatzungskommandeurs liegt,
- Bewölkung mit einer Höhe der Untergrenze, die unter dem festgelegten Wetterminimum des Flugplatzes, des Flugzeugs oder des Besatzungskommandeurs liegt,
- Bodenwind (seine seitliche Komponente zur SLB-Achse), dessen Geschwindigkeit den zugelassenen Wert überschreitet, der in den für den Betrieb und die Steuertechnik des jeweiligen Flugzeugtyps geltenden militärischen Bestimmungen festgelegt ist;
b) im Raum der Flüge
- mächtige Quell- und Schauerbewölkung (Cumulonimbus), Gewitter und Hagel, die nicht umflogen werden können,
- starke Vereisung des Flugzeugs sowie Vereisung eines Flugzeugs, das nicht mit einem Enteisungssystem ausgerüstet ist,
- starke Turbulenz, die die in den für den Betrieb und die Steuertechnik des jeweiligen Flugzeugtyps geltenden militärischen Bestimmungen zugelassenen Werte überschreitet,
- eine Flugsicht und eine Höhe der Wolkenuntergrenze, die unter den Werten liegen, für die der Besatzungskommandeur zugelassen ist,
- Berggipfel, Bergkuppen und Gebirgspässe, die von Wolken verdeckt sind und die Erfüllung der Aufgabe verhindern.
(2) Zu einer gefährlichen ornithologischen Lage auf den Start- und Landeflugplätzen, in den Flugleitungsbereichen, in den Gebieten der Schießplätze und auf den Flugstrecken, die