(3) Bei Überflügen ist das Wetterminimum des Besatzungskommandeurs für den Start und die Landung festzulegen und in den Flugauftrag einzutragen.
85. (1) Zu den gefährlichen Wettererscheinungen und -bedingungen, bei denen Flüge verboten sind, gehören:
a) auf den Start- und Landeflugplätzen
- mächtige Quell- und Schauerbewölkung (Cumulonimbus), Gewitter, starker böiger Wind, Wirbelsturm, Hagel, Eisregen, Glatteis,
- Nebel, Sandsturm, Niederschläge, Schneesturm und starker Dunst, bei denen die Landebahnsichtweite oder die Flugsicht unter dem festgelegten Wetterminimum des Flugplatzes, des Flugzeugs oder des Besatzungskommandeurs liegt,
- Bewölkung mit einer Höhe der Untergrenze, die unter dem festgelegten Wetterminimum des Flugplatzes, des Flugzeugs oder des Besatzungskommandeurs liegt,
- Bodenwind (seine seitliche Komponente zur SLB-Achse), dessen Geschwindigkeit den zugelassenen Wert überschreitet, der in den für den Betrieb und die Steuertechnik des jeweiligen Flugzeugtyps geltenden militärischen Bestimmungen festgelegt ist;
b) im Raum der Flüge
- mächtige Quell- und Schauerbewölkung (Cumulonimbus), Gewitter und Hagel, die nicht umflogen werden können,
- starke Vereisung des Flugzeugs sowie Vereisung eines Flugzeugs, das nicht mit einem Enteisungssystem ausgerüstet ist,
- starke Turbulenz, die die in den für den Betrieb und die Steuertechnik des jeweiligen Flugzeugtyps geltenden militärischen Bestimmungen zugelassenen Werte überschreitet,
- eine Flugsicht und eine Höhe der Wolkenuntergrenze, die unter den Werten liegen, für die der Besatzungskommandeur zugelassen ist,
- Berggipfel, Bergkuppen und Gebirgspässe, die von Wolken verdeckt sind und die Erfüllung der Aufgabe verhindern.
(2) Zu einer gefährlichen ornithologischen Lage auf den Start- und Landeflugplätzen, in den Flugleitungsbereichen, in den Gebieten der Schießplätze und auf den Flugstrecken, die