Fliegendes Personal und Besatzung

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

die Flüge beeinträchtigt, gehören große Ansammlungen von Vögeln in der Luft, die visuell vom Boden, mit Hilfe von Funkmeßstationen oder von Besatzungen, die sich in der Luft befinden, beobachtet werden.

II. Fliegendes Personal und Besatzung, Überprüfung und Zulassung zu Flügen

Fliegendes Personal und Besatzung

86. Zum fliegenden Personal der Fliegerkräfte der NVA und der Grenztruppen der DDR gehören Angehörige der NVA und der Grenztruppen der DDR, die eine fliegerische oder andere Spezialausbildung absolviert haben und während des Fluges ihre Dienstpflichten in der Steuertechnik, in der Navigation, im Gefechtseinsatz und in der Nutzung des Flugzeugs und seiner Systeme und Ausrüstung erfüllen.

87. Dem fliegenden Personal ist in Abhängigkeit vom erreichten Ausbildungsstand eine Leistungsklasse nach der Fachrichtung zuzuerkennen. Die Ordnung für die Verleihung und Bestätigung der Leistungsklasse ist in dafür geltenden militärischen Bestimmungen festzulegen.

88. (1) Die Angehörigen des fliegenden und ingenieurtechnischen Personals, die das Flugzeug vorbereiten und nutzen, bilden die Flugzeugbesatzung.
(2) Die Flugzeugbesatzung ist in eine fliegende und eine technische Besatzung unterteilt.
(3) Die Anzahl der Besatzungsmitglieder ist abhängig vom Typ und von der Bestimmung des Flugzeugs. Der Bestand der Besatzung ist vom Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit zu befehlen.
(4) Als Besatzungskommandeur ist ein Flugzeugführer einzusetzen.
(5) Veränderungen im Bestand einer fliegenden Besatzung sind nur mit Erlaubnis des Kommandeurs des Fliegertruppenteils