Bestand der fliegenden Besatzung

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

oder der selbständigen Einheit zulässig.
(6) An militärischen Lehreinrichtungen ist der Bestand der fliegenden Besatzung oder der Besatzungskommandeur bei selbständigen Flügen von Offiziersschülern auf mehrsitzigen Flugzeugen für jede Flugaufgabe in den für die Organisation und Planung der Flüge geltenden militärischen Bestimmungen sowie in der Flugplantabelle festgelegt,

89. (1) Die Flüge sind im vollen Bestand der fliegenden Besatzung durchzuführen.
(2) Flüge mit verringertem Bestand der fliegenden Besatzung sind erlaubt:
a) zum Erarbeiten der Steuertechnik entsprechend den Festlegungen in den militärischen Bestimmungen für die Ausbildung von Militärfliegern,
b) auf zweisitzigen Übungskampfflugzeugen ohne Besetzung der hinteren Kabine, wenn es nicht in den für den Betrieb und die Steuertechnik des jeweiligen Flugzeugtyps geltenden militärischen Bestimmungen verboten ist,
c) zur Erfüllung von Spezialaufgaben auf besonderen Befehl.

90. (1) Als Fluglehrer und Überprüfende sind in die Besatzung nur solche Personen aufzunehmen, die das Recht zur Überprüfung der Besatzungen haben. Das sind
a) die direkten Vorgesetzten oder die von ihnen beauftragten Spezialisten (Stellvertreter, Leiter der Dienste),
b) Fluginspekteure oder Steuermannsinspekteure.
(2) Der Überprüfende oder Fluglehrer, der die Überprüfung oder Ausbildung des Flugzeugführers oder Offiziersschülers während des Fluges durchführt, ist der Besatzungskommandeur.
(3) Andere Angehörige des leitenden Personals, die die Überprüfung oder Ausbildung von Besatzungsmitgliedern während des Fluges durchführen, tragen die Verantwortung für die Erfüllung der Flugaufgabe und die Gewährleistung der Flugsicherheit entsprechend ihrem Fachgebiet.

91. (1) Zum persönlichen Training ist es dem leitenden fliegenden Personal gestattet, Flüge im Bestand unterstellter fliegender Besatzungen durchzuführen.