Durchführung von Erprobungs-, Überprüfungs-, Abnahme-, Forschungs- und anderen Spezialflügen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

(2) Besatzungskommandeuren, die als Fluglehrer zugelassen sind, und Steuermannsinstrukteuren ist es gestattet, im Bestand ihrer fliegenden Besatzungen ihre Unterstellten auszubilden und zu überprüfen.

92. Bei der Durchführung von Erprobungs-, Überprüfungs-, Abnahme-, Forschungs- und anderen Spezialflügen sind in den Bestand der fliegenden und der technischen Besatzungen auf Befehl des Kommandeurs des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit zusätzlich die erforderlichen Spezialisten aufzunehmen.

93. (1) Außer der fliegenden Besatzung können sich an Bord eines zum Transport von Passagieren und Lasten vorgesehenen Flugzeugs des betreffenden Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit befinden:
a) Angehörige der NVA und der Grenztruppen der DDR sowie Zivilbeschäftigte des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit und seiner sicherstellenden Truppenteile - mit Erlaubnis des Kommandeurs des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit,
b) Angehörige der NVA und der Grenztruppen der DDR sowie Zivilbeschäftigte des Verbandes, zu dem der Fliegertruppenteil gehört - mit Erlaubnis des Kommandeurs des Verbandes.
c) Angehörige der NVA und der Grenztruppen der DDR sowie Zivilbeschäftigte bei der Erfüllung dienstlicher Aufgaben und Bürger der DDR bei einer Naturkatastrophe oder bei dringender medizinischer Hilfe - mit Erlaubnis der Stellvertreter des Ministers und Chefs der Teilstreitkräfte oder des Stellvertreters des Ministers und Chefs der Grenztruppen der DDR - für die ihnen unterstellten Fliegerkräfte.
(2) Für den Transport von Passagieren und Lasten im Flugzeug ist grundsätzlich eine Ladeliste erforderlich. Der Transport kann in einzelnen Fällen ohne Ladeliste erfolgen; dabei ist eine Eintragung in den Flugauftrag der fliegenden Besatzung und in das Journal des Flugdispatchers auf dem Startflugplatz erforderlich.