Steuermann der Besatzung

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
Ausbildung Farb- und Stilberatung Stuttgart

96. (1) Der Steuermann der Besatzung hat
a) die flugtaktischen Angaben des Flugzeugs zu kennen,
b) den Zielgeräte- und Navigationskomplex, die Luftlandeausrüstung und die Bewaffnung des Flugzeuge zu kennen und zu nutzen,
c) die NFM sowie die Mittel des funkelektronischen Kampfes (FEK) zu kennen und diese während des Fluges zu nutzen,
d) die Methoden der Navigation zu kennen und anzuwenden sowie das Flugzeug zur befohlenen Zeit zum Ziel zu führen,
e) den Inhalt der Flugnavigationsinformationen zu kennen und vor dem Start die Bordexemplare mit den Kontrollexemplaren zu vergleichen,
f) Berechnungen für die Navigation und den Gefechtseinsatz durchzuführen,
g) die befohlenen Ziele mit Einsatz der Bewaffnung zu vernichten und die Luftlandung nach Ort und Zeit durchzuführen,
h) die Landeverfahren und die Arbeitsdaten der NFM auf dem Startflugplatz, dem Landeflugplatz und den Ausweichflugplätzen zu kennen,
i) die Wetterbedingungen und die ornithologische Lage vor und während des Fluges zu analysieren und zu berücksichtigen, gefährliche Wettererscheinungen und große Ansammlungen von Vögeln festzustellen und dem Besatzungskommandeur zur Entschlußfassung darüber Meldung zu erstatten,
k) während des Fluges ständig die Orientierung zu halten, den Kraftstoffvorrat und die Flugzeit bis zur Landung zu kennen und die festgelegten Borddokumente zu führen,
l) das Flugzeug zur befohlenen Zeit an den befohlenen Landeflugplatz zu führen,
m) dem Besatzungskommandeur beim Landeanflug nach Instrumentenflugregeln Hilfe zu leisten,
n) den Verlauf der Staatsgrenze der DDR sowie die Gebiete mit besonderem Flugregime zu kennen.
(2) Der Gehilfe des Steuermanns der Besatzung ist gleichzeitig der zweite Steuermann. Er erfüllt seine Aufgaben entsprechend den Festlegungen in dieser Ziffer sowie nach den Befehlen des Besatzungskommandeurs und des Steuermanns der Besatzung.