Bordtechniker

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
Farb- und Stilberatung Stuttgart

97. (1) Der Bordtechniker hat
a) die Konstruktion und die Regeln für die Nutzung des Flugzeugs und der Triebwerke, die Bestimmung und das Funktionsprinzip der Bordbewaffnung, der Elektro- und Spezialausrüstung, der Funk- und Funkmeßausrüstung und der Luftlandeausrüstung, die Nutzung dieser Ausrüstung sowie den technischen Zustand und die Sollbetriebszeit der Zelle, der Triebwerke und der Ausrüstung zu kennen,
b) die Sorten der verwendeten Flugbetriebsstoffe (Kraft- und Schmierstoffe, Spezialflüssigkeiten und Gase) und deren Verbrauchsnormen sowie den Kraft- und Schmierstoffverbrauch des ihm zugewiesenen Flugzeugs zu kennen, die Eignung und die Menge der aufgetankten oder aufgefüllten Flugbetriebsstoffe zu kontrollieren, ihren Verbrauch während des Fluges zu überwachen und ihren Vorrat ständig zu kennen,
c) die Ordnung der Unterbringung der Passagiere und Lasten im Flugzeug zu kennen und nach den Befehlen des Besatzungskommandeurs die Lasten so zu verstauen und zu befestigen, daß ein Verrutschen derselben und damit eine Veränderung der Lage des Schwerpunktes des Flugzeugs während des Fluges ausgeschlossen wird,
d) gemeinsam mit dem Besatzungskommandeur und dem Steuermann der Besatzung die Schwerpunktberechnung und die Ingenieur-Steuermannsberechnung durchzuführen,
e) sein Flugzeug ständig in einsatzbereitem und gefechtsbereitem Zustand zu halten,
f) alle Arten der Durchsichten und der Vorbereitung des Flugzeugs zum Flug zu kennen und durchzuführen, die Ausführung der Arbeiten am Flugzeug durch Spezialisten der Wartungsgruppen zu überwachen und die Einsatzbereitschaft des Flugzeugs zur Durchführung des Fluges zu kontrollieren,
g) die Flugzeugtechnik zu nutzen und zu warten sowie die Arbeit der Triebwerke und der Systeme des Flugzeugs während des Fluges zu überwachen,
h) die Arbeit des unterstellten technischen Personals der Flugzeugbesatzung zu leiten,
i) die technische Dokumentation zu führen und die Eintragungen durch das technische Personal zu kontrollieren,
k) dem Besatzungskommandeur alle Defekte der Flugzeugtechnik