Zulassung zu Flügen (2)

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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dem Erhalt der entsprechenden Zulassung berechtigt.
(2) Flugzeugführer und Steuerleute erhalten die Zulassung:
a) zu Tagflügen unter einfachen Wetterbedingungen,
b) zu Tagflügen unter schwierigen Wetterbedingungen, gesondert beim Wetterminimum,
c) zu Nachtflügen unter einfachen Wetterbedingungen,
d) zu Nachtflügen unter schwierigen Wetterbedingunen, gesondert beim Wetterminimum,
e) zu Streckenflügen,
f) zu Überflügen,
g) zu Flügen des Gefechtseinsatzes für jede Art des Gefechtseinsatzes getrennt, z. B. Bombenwurf, Schießen auf Luftziele, Abfangen, Abschuß von Raketen, Luftkampf, Absetzen von Luftlandetruppen, Start und Landung auf begrenzter SLB usw.,
h) zu Flügen als Fluglehrer nach den Arten der Gefechtsausbildung der Fliegerkräfte für Tagflüge und Nachtflüge unter einfachen Wetterbedingungen, schwierigen Wetterbedingungen und beim Wetterminimum,
i) zu Flügen zur Wetteraufklärung,
k) zu Flügen zum Suchen und zur Durchführung von Rettungsarbeiten,
l) zu Überprüfungsflügen,
m) zum Abflug der NFM.
(3) Jede Zulassung ist im Flugbuch unter dem Abschnitt Zulassung zu Flügen nachzuweisen.

107. Die Zulassung zu Flügen erteilen für:
a) Offiziersschüler militärischer Lehreinrichtungen - die Kommandeure oder Vorgesetzten in Übereinstimmung mit den militärischen Bestimmungen, die die Ausbildung an den militärischen Lehreinrichtungen regeln,
b) fliegendes Personal der Fliegereinheit bis einschließlich Stellvertreter des Kommandeurs der Fliegereinheit - der Kommandeur der Fliegereinheit,
c) fliegendes Personal der selbständigen Einheit bis einschließlich Kettenkommandeur - der Stellvertreter des Kommandeurs der selbständigen Einheit für Fliegerische Ausbildung,