Zulassung zu Flügen (3)

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
Farb- und Stilberatung Stuttgart

d) den Kommandeur der Fliegereinheit - der Kommandeur dee Fliegertruppenteils oder sein Stellvertreter für Fliegerische Ausbildung,
e) den Stellvertreter des Kommandeur des Fliegertruppenteils und andere Angehörige des fliegenden Personals des Stabes des Fliegertruppenteils - der Kommandeur des Fliegertruppenteils.

108. (1) Für das leitende fliegende Personal ab Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einhsit aufwärts sowie die Fluginspekteure bzw. Steuermanninspekteure der Verbände oder der Offiziershochschule der LSK/LV und der Kommandos ist die Zulassung zu allen Arten der Flüge von ihren unmittelbaren Vorgesetzten zu erteilen.
(2) Die Zulassung des fliegenden Personals selbständiger Ketten zu Flügen erfolgt auf Befehl der Steilvertreter des Ministers und Chefs der Teilstreitkräfte.
(3) Die Zulassung zu Flügen als Fluglehrer, zur Wetteraufklärung, zum Suchen und zur Durchführung von Rettungsarbeiten, zu Überflügen, zu Überprüfungsflügen sowie zu Flügen von Schiffen oder Botten ist vom Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit bzw. von seinem Stellvertreter für fliegerische Ausbildung zu erteilen. An militärischen Lehreinrichtungen ist die Zulassung zu Flügen als Fluglehrer vom Kommandeur der Fliegereinheit zu erteilen.

109. Kommandeure oder Vorgesetzte, die das Recht zur Zulassung zu Flügen haben, können diese sowohl nach einer persönlich durchgeführten Überprüfung als auch nach einer Überprüfung durch von ihnen beauftragtes leitendes fliegendes Personal, wenn dieses fliegende Personal zur Durchführung von Flügen als Fluglehrer in der jeweiligen Art der Gefechtsausbildung der Fliegerkräfte zugelassen ist, erteilen.

110. Fluginspekteure oder Steuermannsinspekteure der Verbände bzw. der Offiziershochschule der LSK/LV und der Kommandos sind berechtigt, die Zulassung zu allen Arten der Flüge für Flugzeugführer oder Steuerleute, die von ihnen persönlich überprüft wurden, zu erteilen.