Flugplantabelle und Flugauftrag

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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111. Leitendes Personal, das die Zulassung zu Flügen erteilt, trägt die volle Verantwortung für die Bereitschaft des Besatzungsmitgliedes zu den Flügen, zu denen die Zulassung erteilt wurde.

112. (1) Die Erlaubnis zur Erfüllung von Flugaufgaben im Rahmen der erhaltenen Zulassungen ist den fliegenden Besatzungen von den dafür zuständigen Vorgesetzten zu erteilen.
(2) Die Dokumente, die den fliegenden Besatzungen das Recht zur Durchführung von Flügen geben, sind die Flugplantabelle und der Flugauftrag. Im Flugauftrag sind das Wetterminimum des Besatzungskommandeurs oder die zur Erfüllung der gestellten Aufgabe festgelegten Wetterbedingungen anzugeben. Der Start ohne schriftlichen Flugauftrag ist erlaubt bei
a) der Durchführung von Flügen nach einer bestätigten Flugplantabelle,
b) der Erfüllung von Aufgaben im Diensthabenden System, Alarmüberprüfungen oder der Erfüllung von Gefechtsaufgaben,
c) Such- und Rettungsaktionen, Naturkatastrophen und Hilfeleistungen in besonderen Fällen.

113. (1) Der Flugauftrag ist von dem Vorgesetzten, der die Bereitschaft der fliegenden Besatzung kontrolliert hat, zu unterschreiben. Flugaufträge für Überflüge sind vom Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit bzw. von seinem Stellvertreter für Fliegerische Ausbildung zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
(2) Die Flugaufträge der Kommandeure der Fliegertruppenteile oder selbständigen Einheiten und der Kommandeure selbständig basierter Fliegereinheiten sind von ihren Stabschefs zu unterschreiben,

114. Bei einer Kommandierung in einen anderen Fliegertruppenteil zur Durchführung von Flügen hat der Flugzeugführer oder Steuermann sein Flugbuch und eine vom Kommandeur oder Vorgesetzten bestätigte persönliche fliegerische Planung mitzuführen.