Flugpausen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
Personal Shopper Stuttgart

115. (1) Die zulässigen Flugpausen der Flugzeugführer bis einschließlich Stellvertreter des Kommandeurs der Fliegereinheit in den Arten der Gefechtsausbildung der Fliegerkräfte hat der Kommandeur der Fliegereinheit unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Flugzeugführer, des Ausbildungs- und Trainingsstandes und der erreichten Leistungsklasse festzulegen. Für das leitende fliegende Personal ab Kommandeur der Fliegereinheit aufwärts haben die unmittelbaren Vorgesetzten diese Pausen festzulegen.
(2) Dabei sind die maximalen Flugpausen auf dem konkreten Flugzeugtyp, nach denen es verboten ist, die Besatzungskommandeure zu selbständigen Flügen ohne Kontrollflüge zuzulassen, entsprechend den Festlegungen in der Anlage 14 nicht zu überschreiten.

116. (1) Bei Flugpausen, die die in der Anlage 14 oder die vom Kommandeur festgelegten Zeiträume überschreiten, können den Besatzungskommandeuren selbständige Flüge erlaubt werden:
a) am Tag unter einfachen Wetterbedingungen - nach Kontrollflügen am Tag unter einfachen oder schwierigen Wetterbedingungen (die Kontrollflüge sind auf Flugzeugen mit einer Doppelsteuerung durchzuführen),
b) am Tag unter schwierigen Wetterbedingungen bei einer Höhe der Wolkenuntergrenze und einer Flügsicht, die über dem für den jeweiligen Flugzeugtyp festgelegten Wetterminimum liegen - nach Kontrollflügen am Tag unter schwierigen Wetterbedingungen mit Anwendung der Landeverfahren, wenn nicht die Berechtigung zu Flügen am Tag unter einfachen Wetterbedingungen auf dem Flugzeugtyp verloren wurde,
c) am Tag unter schwierigen Wetterbedingungen mit Landung beim Wetterminimum - nach Kontrollflügen am Tag unter schwierigen Wetterbedingungen mit Landung beim Wetterminimum, wenn nicht die Berechtigung zu Flügen unter schwierigen Wetterbedingungen auf dem Flugzeugtyp verloren wurde,
d) bei Nacht unter einfachen Wetterbedingungen - nach Kontrollflügen bei Nacht unter einfachen oder schwierigen Wetterbedingungen, wenn nicht die Berechtigung zu Flügen auf dem Flugzeugtyp am Tag verloren wurde,
e) bei Nacht unter schwierigen Wetterbedingungen bei einer Höhe der Wolkenuntergrenze und einer Flugsicht, die über