Flugpausen (2)

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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dam für den jeweiligen Flugzeugtyp festgelegten Wetterminimum liegen - nach Kontrollflügen bei Nacht unter schwierigen Wetterbedingungen mit Anwendung der Landeverfahren, wenn nicht die Berechtigung zu Flügen am Tag unter schwierigen Wetterbedingungen und bei Nacht unter einfachen Wetterbedingungen auf dem Flugzeugtyp verloren wurde,
f) bei Nacht unter schwierigen Wetterbedingungen mit Landung beim Wetterminimum - nach Kontrollflügen bei Nacht unter schwierigen Wetterbedingungen mit Landung beim Wetterminimum, wenn nicht die Berechtigung zu Flügen bei Nacht unter schwierigen Wetterbedingungen auf dem Flugzeugtyp verloren wurde.
(2) Nach den Kontrollflügen auf Übungskampfflugzeugen kann der Kommandeur dem Besatzungskommandeur die Durchführung selbständiger Flüge am Tag und bei Nacht unter schwierigen Wetterbedingungen beim Wetterminimum erlauben, wenn die Kontrollflüge bei einer Höhe der Wolkenuntergrenze und einer Flugsicht, die dem festgelegten Minimum des Kampfflugzeugs entsprechen, durchgeführt wurden.

117. Wenn die Gesamtflugpause die in der Anlage 14 festgelegte zulässige Flugpause für Flüge am Tag unter einfachen Wetterbedingungen um einen Monat überschreitet oder wenn die durchgeführten Kontrollflüge das Wiederherstellen des Trainingszustandes in der Steuertechnik notwendig machen, hat der Kommandeur die Reihenfolge zum Wiederherstellen desselben unter Berücksichtigung der Dauer der Flugpause, des früher erreichten Ausbildungsstandes des Flugzeugführers sowie seiner individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten festzulegen. Der Trainingszustand ist nach dem Prinzip des Übergangs vom Einfachen zum Schwierigen wiederherzustellen.

118. In Gebieten des hohen Nordens mit Polarnachtbedingungen sind den Besatzungskommandeuren bei Flugpausen, die die in der Anlage 14 festgelegten überschreiten, selbständige Flüge bei Nacht unter einfachen Wetterbedingungen nach Kontrollflügen bei Nacht oder in der Dämmerung unter einfachen oder schwierigen Wetterbedingungen und selbständige Flüge bei Nacht unter schwierigen Wetterbedingungen entsprechend den Festlegungen in der Ziffer 116 erlaubt.