Dauer einer Flugschicht

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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119. Die maximalen Flugpausen innerhalb der einzelnen Arten der Gefechtsausbildung der Fliegerkräfte oder nach einzelnen Elementen der Steuertechnik, der Navigation und des Gefechtseinsatzes sowie die Ordnung zum Wiederherstellen des Trainingszustandee des fliegenden Personals sind in den für die Organisation und Planung der Flüge geltenden militärischen Bestimmungen festgelegt.

120.(1) Die Dauer einer Flugschicht beträgt 6 oder 7 Stunden.
(2) Einmal monatlich kann im Truppenteil ein Gefechtsflugtag mit einer Schichtdauer von 8 Stunden durchgeführt werden. Die festgelegte Flugzeitnorm je Flugzeugführer darf dabei nicht überschritten werden.
(3) Die zulässige Anzahl der Flüge und die Gesamtflugzeit während einer Flugschicht für die fliegende Besatzung bei Flügen nach dem Plan der Gefechtsausbildung sind in den für die Organisation und Planung der Flüge geltenden militärischen Bestimmungen festgelegt.
(4) Bei Übungen und Überprüfungen der Gefechtsbereitschaft sind die Anzahl der Flüge und die Gesamtflugzeit für die fliegenden Besatzungen vom Kommandeur des Verbandes, der Offiziershochschule der LSK/LV oder des selbständigen Truppenteils festzulegen. Bei Verlegungen der Startzeit sind für die Flugzeugbesatzungen normale Ruhebedingungen zu schaffen.

121. Die Gesamtflugzeit darf für fliegende Besatzungen von Transportflugzeugen 12 Stunden je Tag bei einem Startzeitraum von höchstens 14 Stunden und für fliegende Besatzungen von Hubschraubern bei der Erfüllung von Transportaufgaben 8 Stunden je Tag bei einem Startzeitraum von höchstens 14 Stunden nicht überschreiten. Weitere Flüge sind der fliegenden Besatzung in diesem Fall nach einer Ruhe (Schlaf) mit einer Dauer von mindestens 8 Stunden gestattet. Ausnahmen legen die Stellvertreter des Ministers und Chefs der Teilstreitkräfte bzw. der Stellvertreter des Ministers und Chef der Grenztruppen der DDR fest.

122. Fliegenden Besatzungen ist vor den Flügen Ruhe zu gewähren. Werden Übermüdungserscheinungen oder Abweichungen im Gesundheitszustand der Besatzungsmitglieder festgestellt, ist der Entschluß zur zeitweiligen Freistellung von den Flügen zur