Überprüfung der Flugzeugführer und Steuerleute (2)

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
Geschenkidee Stuttgart

130. Auf Flugzeugen, die mit automatisierten Systemen für den Landeanflug, die Navigation und den Gefechtseinsatz ausgerüstet sind, ist das fliegende Personal sowohl mit Anwendung der Handsteuerung und der Kommandosteuerung als auch mit Nutzung der automatisierten Steuerung des Flugzeugs zu überprüfen.

131. (1) Leitendes fliegendes Personal, das als Fluglehrer zugelassen wurde, ist außer den Überprüfungen, die in den Ziffern 127 und 128 festgelegt sind, mindestens einmal in 12 Monaten auf dem Fluglehrersitz in einer der schwierigsten Arten der Gefechtsausbildung der Fliegerkräfte in dem vom Kommandeur festgelegten Umfang zu überprüfen. In diesem Fall kann die Überprüfung in dieser Ausbildungsart als Besatzungskommandeur auf Entschluß des Kommandeurs des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit entfallen.
(2) Fliegendes Personal, das als Fluglehrer ausgebildet wird, ist in allen Arten der Gefechtsausbildung der Fliegerkräfte zu überprüfen und zu Flügen auf dem Fluglehrersitz nach der Durchführung von Kontrollflügen zuzulassen, bei denen die flugmethodischen Fähigkeiten als Fluglehrer zu überprüfen sind.
(3) Für fliegendes Personal, das als Fluglehrer auf verschiedenen Flugzeugtypen zugelassen wurde, sind die Anzahl der Überprüfungen und der Flugzeugtyp vom Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit festzulegen.

132. (1) Die Plangrafik der Überprüfungen in den Arten der Gefechtsausbildung der Fliegerkräfte ist für ein Ausbildungsjahr zu erarbeiten:
a) in den Fliegertruppenteilen oder selbständigen Einheiten - für das gesamte fliegende Personal,
b) in den Verbänden und an der Offizierehochschule der LSK/LV - für das fliegende Personal des Stabes des Verbandes, der Offiziershochschule der LSK/LV und die Kommandeure der Fliegertruppenteile,
c) im Kommando der LSK/LV - für das fliegende Personal des Kommandos der LSK/LV, die Kommandeure der Verbände und