Überprüfung der Flugzeugführer und Steuerleute (3)

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ihre Stellvertreter sowie die Kommandeure der selbständigen Fliegertruppenteile oder selbständigen Einheiten; analog ist in den Kommandos der anderen Teilstreitkräfte und im Kommando der Grenztruppen der DDR zu verfahren.
(2) In der Plangrafik ist festzulegen, wer, in welchem Monat und in welcher Art der Gefechtsausbildung der Fliegerkräfte die Überprüfung des fliegenden Personals durchzuführen hat.

133. Unabhängig von der Zeit seit der letzten Überprüfung ist das fliegende Personal in den Arten der Gefechtsausbildung der Fliegerkräfte zu überprüfen:
a) nach der Versetzung an einen neuen Dienstort,
b) bei der Vorstellung zum Erwerb einer Leistungsklasse,
c) in anderen Fällen auf Entschluß des Kommandeurs.

134. (1) Die Überprüfung der Flugzeugführer und Steuerleute in den Arten der Gefechtsausbildung der Fliegerkräfte ist durchzuführen von:
a) ihren direkten Vorgesetzten oder von den dazu beauftragten Spezialisten (Stellvertretern bzw. Leitern der Dienste),
b) Fluginspekteueren oder Steuermannsinspekteueren.
(2) Fluginspekteure oder Steuermannsinspekteure sind von ihren Kommandeuren oder Vorgesetzten bzw. von übergeordneten Fluginspekteuren oder Steuermannsinspekteuren zu überprüfen.
(3) Vorgesetzte, die eine Überprüfung durchführen, müssen als Fluglehrer unter den gleichen oder schwierigeren Wetterbedingungen zugelassen sein.

135. (1) Vor der Überprüfung eines Flugzeugführers oder Steuermanns hat sich der Überprüfende über dessen Ausbildungsstand zu informieren und die Kenntnis der Flugaufgabe zu überprüfen.
(2) Nach der Erfüllung der Flugaufgabe hat der Überprüfende alle Fehler des Überprüften mit Nutzung des Materials der objektiven Kontrolle und anhand der eigenen Beobachtungen auszuwerten, die Ursachen der Fehler aufzuzeigen und Maßnahmen zu deren Beseitigung festzulegen.