Langfristige Vorbereitung auf Flüge

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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a) die langfristige Vorbereitung,
b) die Flugvorbereitung,
c) die Startvorbereitung,
d) die unmittelbare Vorbereitung.

152. Die langfristige Vorbereitung auf die Flüge ist in Übereinstimmung mit dem Plan der Gefechtsausbildung des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit zu organisieren und an den Tagen der Bodenausbildung durchzuführen. Sie umfaßt;
a) die Ausbildung des fliegenden Personals in der Flugzeugtechnik, der Aerodynamik, der Taktik, der Meteorologie und anderen Disziplinen zu den Schwerpunkten, die mit der Erfüllung neuer und komplizierter Flugaufgaben oder Übungen im laufenden oder im folgenden Monat verbunden sind,
b) die selbständige Vorbereitung des fliegenden Personals,
c) die Durchführung von Trainings,
d) die Überprüfung der Kenntnisse über die geplante Thematik.

153. (1) Die Flugvorbereitung der fliegenden Besatzungen umfaßt:
a) die Aufgabenstellung zu den Flügen,
b) die selbständige Vorbereitung auf die Flüge,
c) das Training auf den Trainingsgeräten und in den Flugzeugkabinen,
d) den Fliegertrainingssport,
e) die Kontrolle der Flugbereitschaft.
(2) Die Dauer der Flugvorbereitung ist von dem Kommandeur, der die Flüge organisiert, in Abhängigkeit vom Neuheits- und Schwierigkeitsgrad der zu erfüllenden Aufgaben sowie vom Ausbildungsstand der fliegenden Besatzungen festzulegen.
(3) Jeder zur Gefechtsausbildung geplante Flugzeugführer hat in vollem Umfang die Flugvorbereitung in der Einheit durchzuführen, in deren Bestand die Flüge erfolgen.

154. (1) Die Flugvorbereitung ist in der Regel am Vortag der Flüge und für nicht mehr als 2 Flugtage durchzuführen; sie hat Gültigkeit für die 3 folgenden Kalendertage.
(2) Im Falle einer Verschiebung der Flüge hat der Kommandeur den Umfang der Wiederholungsflugvorbereitung und der zusätz-