Aufgabenstellung zu Flügen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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lichen Vorbereitung festzulegen und die Bereitschaft der fliegenden Besatzungen zur Erfüllung der Aufgaben zu kontrollieren.

155. (1) Die Aufgabenstellung zu den Flügen ist anhand der erarbeiteten Flugplantabellen durchzuführen. Die allgemeinen Aufgaben sind den fliegenden Besatzungen bei Flügen im Bestand des Fliegertruppenteils oder von 2 Fliegereinheiten vom Kommandeur des Fliegertruppenteils und bei Flügen einer Fliegereinheit vom Kommandeur des Truppenteils, von seinem Stellvertreter für Fliegerische Ausbildung oder vom Kommandeur der Fliegereinheit zu stellen.
(2) Die Aufgabenstellung erfolgt in Form eines mündlichen Befehls und hat zu enthalten:
a) das Datum, die Zeit und die Hauptaufgabe der Flüge sowie den Bestand der Gruppe zur Leitung der Flüge,
b) Informationen über die Flugsicherungs-, Wetter- und ornithologische Lage im Raum der Flüge,
c) die Präzisierung des Inhalts und der Reihenfolge der Durchführung der geplanten neuen und kompliziertesten Übungen oder Flugaufgaben,
d) die Ordnung zur Nutzung der NFM,
e) die Präzisierung der Verantwortungsbereiche bei der Leitung der Flüge, die Leitstellen und die Linien zur Übergabe der Leitung,
f) die Ordnung zur Nutzung der Ausweich-, Zwischenlande- und Bestimmungsflugplätze, der Schießplätze und der Zonen,
g) die Festlegung der Sicherheitsbestimmungen für die Flüge,
h) die Maßnahmen zum Gewährleisten der Kontrolle der Qualität der Erfüllung der Flugaufgaben und zur Nutzung der Mittel der objektiven Kontrolle,
i) die Festlegungen über die Zeit und den Ablauf der selbständigen Vorbereitung auf die Flüge, die Nutzung der Trainingsgeräte und die Kontrolle der Flugbereitschaft.
(3) Die Flugaufgaben stellt der fliegenden Besatzung ihr unmittelbarer Vorgesetzter. Er hat ausführlich den Inhalt und den Ablauf des Fluges oder der Übung sowie die Sicherheitsbestimmungen zu erläutern. Bei Notwendigkeit können übergeordnete Kommandeure oder Vorgesetzte der Besatzung die Flugaufgabe stellen.