Selbständige Vorbereitung der fliegenden Besatzung

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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156. (1) Die selbständige Vorbereitung der fliegenden Besatzung erfolgt unter Leitung der unmittelbaren Vorgesetzten. Bei der selbständigen Vorbereitung haben die fliegenden Besatzungen in dem für die Erfüllung der gestellten Aufgaben erforderlichen Umfang folgendes zu studieren oder zu wiederholen :
a) den Inhalt der Flugaufgabe und die Reihenfolge ihrer Durchführung,
b) die Methode (Steuertechnik) zur Durchführung der Flugelemente, die möglichen Fehler und die Handlungen des Flugzeugführers zum Vermeiden und zur Korrektur derselben,
c) die Ordnung der Navigation im Raum der Flüge,
d) die Fragen der Taktik, der Aerodynamik, der Meteorologie und der Nutzung der Flugzeugtechnik,
e) die Angaben der NFM, ihren Standort und die Ordnung ihrer Nutzung, die Ausweichflugplätze, die Schemata der Landeverfahren und des Landeanfluges auf den Ausweich-, Zwischenlande- und Bestimmungsflugplätzen, die Leitstellen, die Linien zur Übergabe der Leitung sowie die Ordnung des Funkverkehrs,
f) die Sicherheitsbestimmungen, die Ordnung der Verbindung mit den Such- und Rettungsflugzeugen sowie die Handlungen der Besatzung in besonderen Fällen während des Fluges,
g) die Fragen des Zusammenwirkens in der Besatzung sowie mit anderen Besatzungen und Flugzeuggruppen und den Leitstellen während des Fluges
h.) die Festlegungen der für die Flugdurchführung zutreffenden militärischen Bestimmungen.
(2) Außerdem hat die fliegende Besatzung die Flugkarten vorzubereiten, die Flugstrecke einzutragen und zu studieren, den Steuermannsplan bei Streckenflügen zu erarbeiten, die Flugberechnung und die Berechnungen zum Gefechtseinsatz für die zu erfüllenden Übungen durchzuführen, die Bordexemplare der Flugnavigationsinformationen mit den Kontrollexemplaren zu vergleichen und die erforderlichen Flugdokumente auszufüllen.

157. (1) Das Training auf den Trainingsgeräten und in den Flugzeugkabinen ist bei der Flugvorbereitung von 2 und mehr Fliegereinheiten vom Stellvertreter des Kommandeurs des Flie-