gertruppenteils für Fliegerische Ausbildung und bei der Vorbereitung einer Fliegereinheit vom Kommandeur der Fliegereinheit zu organisieren.
(2) Das Training des fliegenden Personals ist von den Vorgesetzten, die als Fluglehrer für die entsprechenden Arten der Gefechtsausbildung der Fliegerkräfte und die entsprechenden Wetterbedingungen zugelassen sind, durchzuführen. Trainings, die die Teilnahme des Flugleiters erfordern, sind von Angehörigen des leitenden Personals, die zum Leiten von Flügen zugelassen sind, oder vom Flugleiter durchzuführen.
(3) Die Trainings sind in Übereinstimmung mit dem Charakter der Flugaufgaben und den Besonderheiten der Tätigkeiten der fliegenden Besatzungen in der Luft durchzuführen. Den Inhalt des Trainings hat der Kommandeur der Fliegereinheit oder Kette festzulegen.
(4) Die Trainings in der Nutzung der Flugzeugtechnik in den Flugzeugkabinen können von den entsprechenden Leitern der Dienste und Spezialisten durchgeführt werden. Spezialisten, die nicht zum fliegenden Personal gehören, führen das Training geneinsam mit einem Fluglehrer durch. Die Trainings in den Flugzeugkabinen können während der Startvorbereitung erfolgen.
158. (1) Die Flugbereitschaft ist durch eine Überprüfung der Kenntnisse der fliegenden Besatzungen über die Flugaufgaben nach allen Varianten der Flugplantabellen mit dem Ziel zu kontrollieren, die Zulassung einer unvorbereiteten Besatzung zum Flug auszuschließen und eine hohe Qualität der Erfüllung der Flugaufgaben zu sichern.
(2) Die Kontrolle unterteilt sich in die individuelle und die Gruppenkontrolle,
159. (1) Die individuelle Kontrolle ist die Hauptmethode der Kontrolle der Flugbereitschaft des fliegenden Personals. Sie muß alle fliegenden Besatzungen erfassen und ist von den unmittelbaren Vorgesetzten unter Einbeziehung von Leitern der Dienste und Spezialisten durchzuführen.
(2) Das leitende Personal des Fliegertruppenteils hat vor den Flügen die Flugbereitschaft einzelner Besatzungen und Ketten-