Unmittelbare Leitung der Flüge (2)

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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den Gehilfen des Flugleiters, den Steuermann vom Dienst oder den Landeleiter,
b) bei Flügen im Bereich der Schießplätze, Zielplätze, Luftschießzonen und Absetzplätze in einem Radius, der in den jeweiligen Ordnungen festgelegt ist - durch die Flugleiter dieser Plätze oder Zonen,
c) bei Flügen außerhalb dieser Bereiche - durch den Gefechtsstand, die Jägerleitstelle oder die Hilfsleitstelle,
d) bei Flügen militärischer Flugzeuge und anderer Flugkörper in einem Luftraum, der durch den zivilen Flugsicherungsdienst kontrolliert wird - durch den zivilen Flugsicherungsdienst.

196. Beim Erarbeiten von Aufgaben des Gefechtseinsatzes erfolgt die unmittelbare Leitung der Flüge mit Funkmeßkontrolle entsprechend den Festlegungen in den für die Organisation und Planung der Flüge geltenden militärischen Bestimmungen.

197. Die Arbeitsangaben der NFM und die Ordnung ihrer Nutzung sind in den Verzeichnissen der zivilen Luftfahrt oder in den Verzeichnissen der Flugnavigationsinformationen der militärischen Fliegerkräfte festgelegt.

198. (1) Beim Durchflug von Flugkörpern aller Institutionen durch die Flugleitungsbereiche haben die militärischen Flugsicherungsorgane sofort nach dem Erhalt derartiger Meldungen diese an die Flugleiter der Flugplätze, durch deren Flugleitungsbereich die Flugstrecken verlaufen, weiterzuleiten.
(2) Dabei sind die Zeit und die Flughöhe dieser Flugkörper sowie die Flugstrecken im Flugleitungsbereich anzugeben.

199. Die Flugleitstelle jedes Flugplatzes hat entsprechend der festgelegten Ordnung alle Starts und Landungen von Flugzeugen oder den Beginn und die Beendigung der Flüge dem nächsthöheren Gefechtsstand und bei Notwendigkeit den benachbarten Flugplätzen zu melden.