Im Fliegertruppenteil

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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Im Fliegertruppenteil

200. Die Leitung der Flüge im Fliegertruppenteil oder in der selbständigen Einheit umfaßt die Handlungen des Flugleiters sowie der ihm unterstellten Angehörigen der Gruppe zur Leitung der Flüge zur zuverlässigen und ununterbrochenen Regulierung der Bewegung der Flugzeuge am Boden sowie in der Luft und wird mit dem Ziel durchgeführt, die zeitgerechte Erfüllung der Flugaufgaben der fliegenden Besatzungen unter Einhaltung der Flugsicherheit zu gewährleisten.

201. (1) Zur Leitung der Flüge sind zu nutzen:
a) die Funkgeräte,
b) die Scheinwerfer,
c) die Anzeigeeinrichtungen,
d) die Zeichen,
e) die Signalraketen,
f) die einseitige Verbindung auf dem Kanal Fernfunkfeuer - Funkkompaß,
g) die Bewegungen des Flugzeugs,
h) das Blinken mit den Positionsleuchten.
(2) Der Flugfunkverkehr (Kommandos, Meldungen und Antworten) ist kurz und verständlich in Übereinstimmung mit den dafür geltenden militärischen Bestimmungen zu führen.

202. (1) Die Leitung der Flüge im Fliegertruppenteil oder in der selbständigen Einheit erfolgt durch die Gruppe zur Leitung der Flüge, die für eine Flugschicht einzusetzen ist.
(2) Zu dieser Gruppe gehören:
a) der Flugleiter auf dem Flugplatz oder auf einem Schiff (nachfolgend Flugleiter},
b) der Gehilfe des Flugleiters,
c) der Steuermann vom Dienst,
d) der Landeleiter,
e) der Steuermann und die Steuermannleitoffiziere des Gefechtsstandes.
(3) Bei Flügen mit der Erfüllung von Aufgaben auf Schießplätzen, in Luftschießzonen, auf Absetz- und auf Luftlandeplätzen gehören der Gruppe zur Leitung der Flüge auch die Flugleiter