tik/Luftschießen, der Steuermann (Flugzeugführer) des Fliegertruppenteile oder übergeordnete Flugleiter und bei Flügen einee Fliegertruppenteile in 2 Schichten in den Transportfliegerkräften, den Armeefliegerkräften, an der Offiziershochschule der LSK/LV und in den Fliegerkräften der Volksmarine - außerdem der Kommandeur der Fliegereinheit,
d) bei gleichzeitigen Flügen von 2 und mehr Fliegertruppenteilen und bei Kommandeursflugtagen des Verbandes - ein Flugleiter des Stabes des Verbandes oder ein übergeordneter Flugleiter.
(2) Bei Übungen sind die Flugleiter, wenn nicht anders festgelegt, auf Entschluß der Kommandeure der Fliegertruppenteile oder der selbständigen Einheiten einzusetzen.
(3) Bei flugmethodischen Lehrgängen und anderen zentralen Maßnahmen sind die Flugleiter auf Entschluß des Vorgesetzten, der diese Maßnahme organisiert, einzusetzen.
(4) Die strukturmäßigen Flugleiter können zur Leitung von Flügen in allen aufgezählten Fällen eingesetzt werden.
209. (1) Als Gehilfe des Flugleiters und als Steuermann vom Dienst sind Angehörige des fliegenden Personals und strukturmäßige Flugleiter einzusetzen. Sie müssen eine entsprechende Ausbildung absolviert haben und in einem Befehl des Kommandeurs des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit zur Erfüllung dieser Aufgaben zugelassen sein.
(2) Als Landeleiter, Funkmeßoberdispatcher, Steuerleute und Steuermannleitoffiziere des Gefechtsstandes oder der Leitstelle sind Angehörige der NVA, die diese Dienststellungen strukturmäßig einnehmen und zur Leitung von Flügen in Übereinstimmung mit dem erreichten Ausbildungsstand zugelassen sind, einzusetzen.
210. (1) Die Leitung des An- und Abfluges von Flugzeugen, die Überflüge durchführen, sowie von Flugzeugen, die den Flugplatz als Ausweichflugplatz nutzen, erfolgt während der Flüge durch den Flugleiter. Jeder Flugleiter muß in der Lage sein, den Start und die Landung aller Flugzeugtypen, die auf dem jeweiligen Flugplatz landen können, zu gewährleisten.