(2) Zur Leitung eines einzelnen Flugzeugs oder eines Paares, der diensthabenden Flugzeuge und von Flugzeugen, die Überflüge durchführen bis zum Bestand einer Kette ist eine verringerte Gruppe zur Leitung der Flüge einzusetzen. Diese Gruppe besteht aus dem diensthabenden Flugleiter sowie, wenn diese im Fliegertruppenteil oder in der selbständigen Einheit strukturmäßig vorhanden sind, aus einem Landeleiter und einem Steuermannleitoffizier.
(3) Als diensthabende Flugleiter sind Angehörige des fliegenden Personals oder strukturmäßige Flugleiter, die über ausreichende fliegerische Erfahrungen verfügen und eine entsprechende Ausbildung absolviert haben, einzusetzen. Sie sind in einem Befehl des Kommandeurs des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit zuzulassen.
(4) Der diensthabende Flugleiter erfüllt seine Aufgaben auf der Grundlage der vom Kommandeur des Fliegertruppenteils oder vom verantwortlichen fliegerischen Vorgesetzten auf dem Flugplatz bestätigten Dienstanweisung sowie der Ordnung zum Fliegen auf dem Flugplatz.
(5) Der diensthabende Flugleiter untersteht dem verantwortlichen fliegerischen Vorgesetzten auf dem Flugplatz. Ihm sind die verringerte Gruppe zur Leitung der Flüge, der Diensthabende der Flugsicherungszentrale sowie der erforderliche Personalbestand mit den Mitteln zur Sicherstellung der Flüge unterstellt.
(6) Zur Aufnahme und zum Abflug überfliegender Flugzeuge im Bestand von mehr als einer Kette sowie zur Leitung der Flüge bis zum Bestand einer Kette ist eine Gruppe zur Leitung der Flüge einzusetzen. Diese Gruppe besteht aus dem Flugleiter, dem Landeleiter und dem Steuermannleitoffizier.
211. (1) Zur Sicherstellung der Flüge ist zu einer Flugschicht eine Gruppe zur Sicherstellung der Flüge einzusetzen mit:
a) dem Ingenieur vom Dienst,
b) dem diensthabenden Meteorologen,