(2) Die Flugleitung oder der SKP muß ausgerüstet sein mit;
a) den notwendigen Arbeitsplätzen,
b) einer ständig arbeitenden Funkverbindung zum Leiten der Flüge von Flugzeugen,
c) Direktverbindungen (Wechselsprech-, Funk- oder Drahtverbindungen) mit dem Gefechtsstand, dem SKP, der Funkmeßlandeanlage, den Dezentralisierungsräumen der Flugzeugtechnik, oder den Führungspunkten der Fliegereinheiten, den NFM, der Flugwetterwarte, der Flugleitstelle, dem Ingenieurkommandopunkt, den Aufenthaltsräumen der fliegenden Besatzungen, den diensthabenden Besatzungen der Such- und Rettungsflugzeuge, dem bodenständigen Such- und Rettungskommando, den technischen Kontrollposten, der Auswertegruppe, der Bergungs- und Feuerlöschgruppe des Flugplatzes und dem Vorgesetzten ,
d) einer Nachrichtenverbindung zum nächsthöheren Flugsicherungsorgan und mit benachbarten Flugplätzen,
e) Einrichtungen zur Fernbedienung und Kontrolle der NFM des Flugplatzes,
f) einem Fernbedienteil für die Kommandogabe an die Flugzeuge über den Kanal Fernfunkfeuer - Funkkompaß,
g) einer Einrichtung zum automatischen Umschalten der Versorgung der Funkstationen auf die Notstromversorgung,
h) einem Doppelfernrohr, einer Leuchtpistole und einem Satz Signalraketen oder reaktiver Handsignale verschiedener Farben,
i) einem Gerät zum Messen der Windrichtung und -stärke,
k) Geräten zur objektiven Kontrolle,
l) Tonbandgeräten zum Aufzeichnen des Flugfunkverkehrs und der Wechselsprechverbindungen mit dem Gefechtsstand, dem SKP, dem Steuermann vom Dienst und dem Landeleiter für die Zeit der Flüge,
m) Kontrollautsprechern der Funkstationen für die Reserveleitkanäle und die Kanäle des Zusammenwirkens.
(3) Die Aufzeichnung des Flugfunkverkehrs und der Wechselsprechverbindung auf Tonbandgeräte ist während der gesamten Flugschicht auf allen Nachrichtenkanälen, auch auf den diensthabenden Nachrichtenkanälen, zu gewährleisten. Außerdem können auf der Flugleitung oder dem SKP vorhanden sein:
a) ein Fernbedienteil für die Flugzeugfanganlage,